Steuerbonus „Aktivrente“ ist keine Rente
Datum: 10.11.2025
Mitte Oktober 2025 hat die Bundesregierung beschlossen, das „Aktivrentengesetz“ auf den Weg zu bringen. Das Gesetz soll – so ein Beschluss aus dem Koalitionsvertrag - finanzielle Anreize für eine höhere Erwerbsquote älterer Menschen schaffen. Sollte die sogenannte Aktivrente wie bisher geplant kommen, wird es sich nicht, wie der Name vermuten lässt, um eine zusätzliche Rentenart handeln, sondern um einen Steuerbonus. Das Wichtigste zu den Plänen im Überblick:
Zum 1. Januar 2026 – so das Ziel der Bundesregierung – soll das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, das die künftige „Aktivrente“ regeln soll, in Kraft treten. Es sieht im Kern vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten, einen Steuerfreibetrag in Höhe von monatlich 2.000 Euro erhalten sollen.
Die genaue Ausgestaltung der „Aktivrente“ steht derzeit noch nicht fest. Es bleibt hier das laufende Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Den Plänen nach soll die Steuerbefreiung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Künftige Regelungen würden nicht für Selbstständige gelten. Die Bundesregierung rechnet damit, dass rund 168.000 Menschen die „Aktivrente“ in Anspruch nehmen werden.
Informationen zum geplanten Gesetz stellt die Bundesregierung hier zur Verfügung:
Kabinett beschließt Gesetzentwurf Aktivrente | Bundesregierung
Die „Aktivrente“ ist keine Rente in dem Sinne und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr ist die „Aktivrente“ eine Art Steuerbonus. Die Rentenversicherung ist vor dem Hintergrund auch nicht der richtige Ansprechpartner für das Thema und wäre auch gar nicht berechtigt, zu steuerlichen Aspekten verbindliche Aussagen zu treffen.
Was ist die „Aktivrente“?
Die „Aktivrente“ soll anders, als der Name es vermuten lässt, gar keine Rente sein, sondern ein reiner Steuerbonus für das Arbeiten im Rentenalter.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten, sollen einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Dieser Freibetrag soll „Aktivrente“ heißen. Die Bundesregierung will mit dem Angebot das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus noch attraktiver gestalten. Noch gibt es die „Aktivrente“ aber nicht.
Wer soll von der „Aktivrente“ profitieren?
Die geplante Steuerbefreiung soll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze gelten. Und zwar unabhängig davon, ob sie eine Rente erhalten, den Beginn der Rente aufschieben oder überhaupt einen Anspruch auf eine Rente haben.
Sollen von der geplanten „Aktivrente“ nur Neurentnerinnen und Neurentner profitieren?
Nein, von der Steuerbefreiung sollen auch Menschen profitieren können, die bereits heute, auch ohne steuerliche Förderung, nach der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erwerbstätig sind.
Wo liegt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze regelmäßig zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze regelmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Der geplante Steuerfreibetrag wird voraussichtlich nicht im Zusammenhang mit der Zahlung einer Rente stehen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll das Alter maßgebend sein. Menschen, die eine vorgezogene Altersrente erhalten, werden daher erst dann von der Steuerbefreiung profitieren können, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die individuelle Regelaltersgrenze lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.
Gibt es bei der geplanten „Aktivrente“ Einschränkungen bei der Art der Beschäftigung?
Die Steuerbefreiung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen. Für Gewerbetreibende, Freiberufler und selbstständig Tätige soll die „Aktivrente“ nach den Plänen der Bundesregierung nicht gelten.
Wird die „Aktivrente“ auch Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben?
Nein, die geplante „Aktivrente“ hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach den Plänen der Bundesregierung handelt es sich um einen Steuerbonus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten.
Gibt es schon jetzt Möglichkeiten über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten?
Unabhängig von der geplanten Aktivrente, bestehen schon heute verschiede Möglichkeiten im Rentenalter weiterzuarbeiten. Das kann sich auch positiv auf die eigene Rente auszahlen.
Wer beispielsweise bereits eine Rente erhält und einer Beschäftigung nachgeht, kann durch die Zahlung von Beiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen, denn das ist ab der Regelaltersgrenze nicht mehr selbstverständlich.
Wer dagegen seinen Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinausschiebt und in der Zwischenzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, erhält für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente allein dadurch bereits um sechs Prozent. Und zusätzlich erhöhen die weiter gezahlten Beiträge die Rente.
Informationen und Beispiele: Zahlt sich aus: Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
Wer kann Fragen zur geplanten „Aktivrente“ beantworten?
Auf den Internetseiten der Bundesregierung und des Bundesfinanzministerium stehen erste Informationen zur geplanten „Aktivrente“ zur Verfügung:
Kabinett beschließt Gesetzentwurf Aktivrente | Bundesregierung
Die Rentenversicherung ist nicht berechtigt, zu steuerlichen Aspekten zu beraten oder verbindliche Aussagen zu treffen.
Lassen Sie sich bei Bedarf von den Finanzbehörden, von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin oder von den Lohnsteuerhilfevereinen zu den geplanten steuerrechtlichen Änderungen beraten.