Arbeiten in den Sommerferien: Ferienjobs sind von Sozialabgaben befreit

Datum: 28.07.2026

Für viele Jugendliche bricht nun die schönste Zeit des Jahres an: Endlich Sommerferien! Der eine oder die andere möchte in dieser Zeit vielleicht nicht nur Urlaub machen, sondern auch etwas dazuverdienen. Und egal, wie viel der Nebenjob einbringt: Wer lediglich in den Ferien jobbt, muss keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Diese Regelung greift auch bei Studierenden, die z.B. nur in den Semesterferien einem Job nachgehen.

Der Grund: Ferienjobs zählen zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Dieser Begriff umfasst Arbeitsverhältnisse, die im laufenden Jahr zusammen nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Nur, wenn diese Grenze auch tatsächlich eingehalten wird, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung an.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Üben Studierende beispielsweise einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung immer beitragspflichtig.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losenversicherung fallen aber erst dann an, wenn die Aushilfsjobs – mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden – die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. In diesen Fällen gelten die Betroffenen nämlich als Arbeitnehmer. Ein Aushilfsjob, bei dem diese Grenze überschritten wird, ist somit komplett sozialversicherungspflichtig.

Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema hat die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre „Tipps für Studierende: Jobben und studieren“ zusammengefasst. Sie steht unter dieser Meldung zum kostenlosen Download bereit oder kann als Printexemplar bestellt werden.
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