Grundsätze

Wer ist als Co-Therapeut*in für die Berechnung des Zuschlages zu berücksichtigen?

Berücksichtigt werden nur die an der Weiterbildung zur/zum Suchttherapeut*in Teilnehmenden. Nicht berücksichtigt werden Personen in systemischer Ausbildung oder Psycholog*innen in Ausbildung (PiA).

Welche Aufgaben haben die Weiterbildungsinstitute?

Auf Verlangen der ARS-Einrichtung haben die Weiterbildungsinstitute die Dauer der Weiterbildung im Dezember eines jeden Jahres zu bestätigen. Zudem sind die beim Weiterbildungsinstitut hinterlegten Angaben zum Vorliegen der Tätigkeit als Co- Therapeut*in mit dem Umfang der Stunden und des Arbeitgebers anzugeben. Das
Formular wird den Weiterbildungsinstituten durch die Rentenversicherung im Herbst 2026 zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der durch die/den Co-Therapeut*in betreuten
Rehabilitand*innen ist durch das Weiterbildungsinstitut nicht aktiv zu prüfen. Jedoch ist es auch Aufgabe des Weiterbildungsinstitutes die Qualität der Weiterbildung zu sichern
und in diesem Rahmen mit der Weiterbildungsteilnehmer*in ggf. einen Arbeitsplatzwechsel zu thematisieren, wenn die ARS-Einrichtung durchschnittlich nicht mindestens 8 Rehabilitand*innen versorgt.

Was ist unter Bemessungsjahr und unter Auszahlungsjahr zu verstehen?

Das Bemessungsjahr ist das Vorjahr des Auszahlungsjahres. Unter Auszahlungsjahr ist das Folgejahr zum Bemessungszeitraum zu verstehen. Beispiel: Das erstmalige Bemessungsjahr ist das Kalenderjahr 2026. Das erstmalige Auszahlungsjahr ist das Kalenderjahr 2027.

Spielt es für die Berechnung des Zuschlages eine Rolle, wie viel Stunden der/die Co-Therapeut*in in der ARS-Einrichtung beschäftigt ist?

Gemäß den „Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker gemäß den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ vom 04.05.2001“ in der Fassung vom 23. September 2011 muss während der gesamten Dauer der Weiterbildung ein Arbeitsplatz (mindestens 0,5 Vollzeitkraft (VK)) in einer von der DRV oder GKV anerkannten stationären, ganztägig ambulanten oder ambulanten Einrichtung der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker vorliegen. Für die Berechnung des Zuschlages hat darüber hinaus die konkrete Stundenanzahl der Beschäftigung keine Auswirkung. Allerdings wird bei der Berechnung des Zuschlages berücksichtigt, wie viel Monate die/der Co-Therapeut*in in der ARS-Einrichtung beschäftigt war.

Wie ist der Grundsatz zu verstehen, dass kein Zuschlag gezahlt wird, wenn im Durchschnitt im Kalenderjahr weniger als 8 Rehabilitand*innen an den Gruppen der ARS-Einrichtung teilnehmen?

Es ist der Durchschnitt aller Rehabilitand*innen im gesamten Kalenderjahr zu bilden, wie er auch im Rahmen der Personalstandsmeldung anzugeben ist. Dieser Wert entspricht den „belegten Plätzen“. Es kommt nicht auf die Anzahl der Gruppen an. Da der Antrag im Dezember des Bemessungsjahres zu stellen ist, können zum Zeitpunkt der Antragsstellung nur die Rehabilitand*innen berücksichtigt werden, die bis zu diesem Zeitpunkt in der Einrichtung gewesen sind. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, dass die/der Co-Therapeut*in die Rehabilitand*innen betreut. Auf Verlangen des Federführers sind die Unterschriftenlisten der teilnehmenden Rehabilitand*innen vorzulegen. Die Untergrenze von 8 Rehabilitand*innen wurde in Absprache mit den Suchtfachverbänden gewählt, damit die Qualität der Weiterbildung während der Tätigkeit in der ARS-Einrichtung gesichert ist.

Wird der Zuschlag jährlich wie der Kostensatz der ARS angepasst?

Der Zuschlag unterliegt ebenso der jährlichen Anpassung. Erstmals wird dies voraussichtlich zum 1.1.2028 erfolgen.