Berechnung

Wie werden Haupt- und Nebenstellen beziehungsweise Therapieverbünde behandelt?

Die ARS-Einrichtung erhält den Zuschlag für alle im Auszahlungsjahr erbrachten Therapiegespräche der ARS, die von der Hauptstelle der ARS-Einrichtung abgerechnet werden (inklusive Nebenstellen; auch bei Therapieverbünden, mit denen ein Vertrag geschlossen wurde). Als berücksichtigungsfähige Nebenstellen gelten Stellen, die unselbständig sind und in denen Therapiegespräche durchgeführt werden. Haben Stellen dagegen einen eigenen (Versorgungs-)Vertrag (mit eigener IKNR, eigener Personalstandsmeldung und eigenem Ansprechpartner) und rechnen selbst Leistungen zur ARS ab, handelt es sich nicht um unselbständige Nebenstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Stellen in Therapieverbünden.

Wonach richtet sich die Höhe des Zuschusses?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie viele Co-Therapeut*innen in der ARS-Einrichtung wie lange beschäftigt waren und wie viele Rehabilitand*innen durchschnittlich in der ARS-Einrichtung betreut wurden. Einen Mindestbetrag gibt es nicht. Beginnt die Weiterbildung im Laufe des Jahres 2026, so wirkt sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Monate auf die Höhe des Zuschlages aus. Beginnt die Weiterbildung erst im Jahr 2027, dann kann der Zuschlag erst für das Auszahlungsjahr 2028 beantragt werden. Eine rückwirkende Beteiligung an den Personalkosten in Form des Zuschlags für Co-Therapeut*innen, die ihre Weiterbildung vor 2026 abgeschlossen haben, ist nicht möglich.

Was passiert, wenn die Weiterbildung im Auszahlungsjahr endet?

Die Beendigung der Weiterbildung im Auszahlungsjahr hat keine Auswirkung auf die Zahlung des Zuschlages in diesem Auszahlungsjahr. Der Zuschlag wird für dieses Auszahlungsjahr in unveränderter Höhe weitergezahlt. Zu beachten ist jedoch, dass das jetzige Auszahlungsjahr für das nächste Auszahlungsjahr zum Bemessungsjahr wird und dann die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Weiterbildung andauerte, Einfluss auf die Höhe des Zuschlages hat.

Weitere Beispiele

Wie errechnet sich der Zuschlag, wenn mindestens durchschnittlich 8 Rehabilitand*innen betreut werden und zwei Co-Therapeut*innen beschäftigt sind?

Wenn durchschnittlich mindestens 8 Rehabilitand*innen betreut werden und zwei Co-Therapeut*innen beschäftigt sind, dann können parallel liegende Kalendermonate nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden (vgl. auch Beispiel 4). Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Monate ist zudem begrenzt auf 12.

Wie errechnet sich der Zuschlag, wenn durchschnittlich 24 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in beschäftigt ist?

Wenn durchschnittlich 24 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in 12 Monate im Bemessungsjahr beschäftigt ist, dann wird der volle Zuschlag von 7 Euro gezahlt.

Wie errechnet sich der Zuschlag, wenn durchschnittlich 25 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in 12 Monate im Bemessungsjahr beschäftigt ist?

Wenn durchschnittlich 25 Rehabilitand*innen betreut werden und eine Co-Therapeut*in 12 Monate im Bemessungsjahr beschäftigt ist, dann wird der Zuschlag der Höhe nach halbiert.

Anmerkung zu Beispiel 4: Die Einrichtung beschäftigt seit dem 01.05.2026 zwei Co-Therapeut*innen und beantragt im Dezember 2026 die Zahlung des Zuschlages. Im Kalenderjahr 2026 wurden durchschnittlich 10 Rehabilitand*innen versorgt. Wie würde sich der Zuschlag berechnen, wenn nur eine Co-Therapeut*in beschäftigt wäre?

Auch bei der Beschäftigung von nur einer Co-Therapeut*in können nur 8/12 des Zuschlages berücksichtigt werden.

Haben größere ARS-Einrichtungen Nachteile?

Die ARS-Einrichtungen können den Zuschlag für alle erbrachten Leistungen abrechnen, sodass größere ARS-Einrichtungen mit mehr Rehabilitand*innen gegenüber kleineren ARS-Einrichtungen keinen Nachteil erfahren.