Antragsverfahren
Bei wem ist der Zuschlag zu beantragen und wer berechnet ihn?
Der Zuschlag ist bei dem federführenden Rentenversicherungsträger zu beantragen. Der Federführer berechnet den Zuschlag.
Ist der Zuschlag jedes Jahr neu zu beantragen?
Der Zuschlag ist jedes Jahr neu zu beantragen.
Gibt es ein Formular für die Antragsstellung?
Auf der neu gestalteten Personalstandsmeldung der Rentenversicherung ist ein Ankreuzfeld für die Beantragung des Zuschlages vorgesehen. Der Federführer wird Ihnen das neu gestaltete Formular rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Wann und wie oft sind die Personalstandsmeldungen abzugeben?
Die Personalstandsmeldung ist üblicherweise zweimal im Jahr abzugeben. Die Rentenversicherungsträger haben sich darauf verständigt, die Personalstandsmeldung für den Zuschlag einheitlich für den Dezember anzufordern. Den Zeitpunkt der weiteren Personalstandsmeldung legt ihr Federführer fest.
Kann der Zuschlag auch rückwirkend beantragt werden?
Es besteht eine Antragsfrist. Der Zuschlag ist bis zum 31.12. für das Folgejahr zu beantragen. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.
Wann kann der Antrag erstmals gestellt werden?
Der Antrag kann erstmals im Dezember 2026 gestellt werden. Damit können ARSEinrichtungen, die aktuell schon Teilnehmende an der Weiterbildung zur/zum Suchttherapeut*in beschäftigen, bei Erfüllung der Voraussetzungen ab 1.1.2027 einen Zuschlag erhalten.
Wer stellt den Antrag bei Haupt- und Nebenstellen?
Der Antrag ist durch die Hauptstelle im Rahmen der Abgabe der Personalstandsmeldung zu stellen.