Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört nur, wer seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat.
Unter "gewöhnlichem Aufenthalt" versteht das Gesetz, dass jemand an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies setzt nicht voraus, dass man schon länger an einem Ort wohnt, wohl aber, dass man seinen Lebensmittelpunkt dort hat.
Die Gewährung der Grundsicherung setzt einen Antrag voraus.
Leistungen der Grundsicherung beginnen frühestens mit der Antragstellung. Eine Nachzahlung für den Zeitraum davor kann nicht erfolgen. Stellen Sie deshalb den Antrag auf jeden Fall rechtzeitig.
Nein. Kleinere Ersparnisse im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII- (Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder in einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 10.000 Euro) gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.
Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden unter der Voraussetzung des § 92 Abs. 2 SGB XII ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen erbracht.