Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört nur, wer seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat.
Unter "gewöhnlichem Aufenthalt" versteht das Gesetz, dass jemand an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies setzt nicht voraus, dass man schon länger an einem Ort wohnt, wohl aber, dass man seinen Lebensmittelpunkt dort hat.
Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob Ihnen Grundsicherungsleistungen zustehen, kann nur das zuständige Sozialamt treffen.
Über Grundsicherung entscheiden die Sozialämter. Deshalb sollten Sie den Antrag direkt bei Ihrem örtlichen Sozialamt stellen. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind für die Leistungsbewilligung und -gewährung nicht zuständig. Sie sind aber gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren zu informieren und Anträge auf Grundsicherung entgegenzunehmen und an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten.
Sofern Sie nur eine kleine Rente beziehen, erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular auf Grundsicherungsleistungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch einen Anspruch haben, denn Ihr Rentenversicherungsträger kann Ihren Unterhaltsbedarf nicht feststellen und hat keine Angaben über die Höhe des anzurechnenden Einkommens oder Vermögens. Sofern Sie keinen Antrag erhalten haben, fordern Sie ihn bitte bei Ihrem Sozialamt an. Denken Sie bitte daran: Eine Leistung kann frühestens ab Antragstellung erfolgen!