Die Arbeitgeberbeiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung sind zwar ab dem 1. Januar 2018 nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie jedoch weiterhin nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 Euro).
Zu beachten ist auch, dass sich die Beitragsfreiheit der Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung auf die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Beiträge beschränkt, sofern sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 3.864 Euro). Die nach § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind demnach beitragspflichtig.