Deutsche Rentenversicherung

Beitragsfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Die Arbeitgeberbeiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung sind zwar ab dem 1. Januar 2018 nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie jedoch weiterhin nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 Euro).

Zu beachten ist auch, dass sich die Beitragsfreiheit der Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung auf die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Beiträge beschränkt, sofern sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 3.864 Euro). Die nach § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind demnach beitragspflichtig.

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