Wann wird das neue Vergütungssystem eingeführt?
Das produktbezogene Vergütungssystem wird ab dem 1. Januar 2026 eingeführt.
Wie wird bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems vergütet?
Die bisherige Vergütungspraxis wird bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten. Dazu gehört das Verfahren zur jährlichen Anpassung über den Richtwert. Das bedeutet, dass die in jährlichen Verhandlungen zwischen dem federführenden Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtung vereinbarten Vergütungssätze für die Fachabteilungen bis zum 31.12.2025 genauso wie bisher gelten.
Sollte eine Einrichtung bzw. eine Fachabteilung noch keinen ausgehandelten Vergütungssatz haben, da sie zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 einen Zulassungsantrag stellt, wird analog zum bisherigen Vorgehen ein Vergütungssatz zwischen dem federführenden Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtung ausgehandelt.
Was müssen Rehabilitationseinrichtung tun, um am neuen Vergütungssystem teilzunehmen?
Das produktbezogene Vergütungssystem muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens anerkannt werden, indem die Rehabilitationseinrichtung „dem Federführer schriftlich bestätigt, dass sie das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund mit allen Inhalten als maßgeblich anerkennt für die Vergütung ihrer für die Träger der Deutschen Rentenversicherung erbrachten Rehabilitationsleistungen nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI“.
Welche Leistungsbestandteile der medizinischen Rehabilitation werden nach dem neuen Vergütungssystem vergütet?
Mit dem Vergütungssatz, der sich aus den Komponenten des produktbezogenen Vergütungssystems ergibt, sind alle Leistungen abgegolten, die die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Rehabilitationsleistung erbringt.
Wie setzt sich der Vergütungssatz im produktbezogenen Vergütungssystem zusammen?
Der Vergütungssatz setzt sich aus einer einrichtungsübergreifenden und einer einrichtungs-spezifischen Komponente zusammen.
Kernelement der einrichtungsübergreifenden Komponente sind die Reha-Produkte. Diese ergeben sich aus der medizinischen Reha-Indikation, der Reha-Form und dem vergütungsrelevanten Behandlungskonzept.
Zusätzlich zu einer einrichtungsübergreifenden Komponente enthält das Vergütungssystem eine einrichtungsspezifische Komponente, in der die besonderen Bedingungen der einzelnen Rehabilitationseinrichtungen bei der Erbringung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berücksichtigt werden können, die nicht über die einrichtungsübergreifende Komponente abgedeckt werden.
Zudem werden erstattungsfähige Sachverhalte als Zuschlag finanziert. Das betrifft derzeit die Kurtaxe und den Ausgleich für die Nutzung der Telematik-Infrastruktur.
Wie erfolgt die Vergütung?
Die Vergütung der Rehabilitationsleistungen erfolgt mit vollpauschalierten, tagesgleichen Vergütungssätzen auf Grundlage des produktbezogenen Vergütungssystems. Die Rehabilitationseinrichtung erhält für jeden Tag des Aufenthalts einer Rehabilitandin/eines Rehabilitanden einen festen Betrag, der sich aus den Komponenten des Vergütungssystems ergibt.
Der Aufnahme- und Entlassungstag in stationären Einrichtungen werden zusammen als ein Vergütungstag berechnet. Mit dem Vergütungssatz sind alle Leistungen abgegolten, die die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Rehabilitationsleistung erbringt. Die aktuell gültigen Regelungen für besonders teure Medikamente gelten weiter.
Wonach richtet sich der Vergütungssatz im Einzelfall?
Im Rahmen der Bewilligung einer Rehabilitationsleistung werden die Reha-Indikation, die Reha-Form und ggf. das vergütungsrelevante Behandlungskonzept durch den Träger der Rentenversicherung festgestellt. Daraus errechnet sich der einrichtungsübergreifende Teil.
Hinzu kommt die einrichtungsspezifische Komponente, die für die jeweils belegte Rehabilitationseinrichtung zwischen Federführer und Rehabilitationseinrichtung ausgehandelt wurde. Zusätzlich können bestimmte Sachverhalte, wie vor allem die Kurtaxe als weitere Vergütungskomponente erstattet werden.
Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für die Adaptionseinrichtungen?
Ja, denn das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, darunter fällt auch die ARS, die ganztägige ambulante und die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sowie die Adaption. Nicht dazu zählt aber die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen.
Zu beachten ist, dass für die ARS weiterhin das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche gilt.