Deutsche Rentenversicherung

Glossar

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Übergangsbereich

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (538,00 Euro) liegen, ist bei Verdiensten zwischen 538,01 bis 2.000,00 ein sogenannter Übergangsbereich eingeführt worden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Aus den Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereichs wird zunächst formelmäßig eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme errechnet, nach der sich der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung bestimmt (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Die danach ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen am unteren Ende des Übergangsbereich erheblich unter dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Je näher das Arbeitsentgelt am oberen Rand des Übergangsbereichs (2.000,00 Euro) liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Betrag.

  • Der Arbeitgeberanteil wird aus der Hälfte des Betrags ermittelt, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Beitragssatz ergibt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ist niedriger. Er ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.

Ähnlich wie bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) kann der Arbeitnehmer auf Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzonenregelung ergeben.

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung während einer Rehabilitation. Gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen, zum Beispiel die Entgeltfortzahlung, wird auf das Übergangsgeld angerechnet.

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Übergangszeit

Die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Lehre), kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Diese Übergangszeit darf grundsätzlich einen Zeitraum von vier beziehungsweise fünf Monaten nicht übersteigen. Über die Übergangszeit entscheidet der Rentenversicherungsträger.

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Übergangszuschlag

Der Übergangszuschlag ist neben dem Rentenzuschlag zu zahlen. Der Besitzschutz für nach DDR-Recht errechnete Renten ist über den Rentenzuschlags nicht ausreichend, wenn auf die Rente Einkommen anzurechnen ist oder Anspruch auf eine Rente wegen Todes und eine Versichertenrente besteht.

Überzahlung von Renten

Wird eine Rente zu Unrecht gezahlt, weil zum Beispiel die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung weggefallen sind, ist sie zurückzuzahlen.

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Rentenarten & Leistungen

Umlageverfahren

Charakteristisch für das Umlageverfahren ist, dass die aktuellen Einnahmen der Rentenversicherungsträger - Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt - für die laufenden Rentenzahlungen verwendet werden. Die Versicherten erhalten im Gegenzug für Ihre Beiträge einen - verfassungsrechtlich geschützten - Anspruch auf Rente im Alter, die dann von der nächsten Beitragszahler-Generation finanziert wird.

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Unständig Beschäftigte

Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die berufsmäßig Beschäftigungen ausüben, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur aus oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn diese unständigen Beschäftigungen eindeutig den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden.

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