Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.
Für die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind, Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden, Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld, Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der ehemaligen DDR) angerechnet.
Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.
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Die Weiterbildung umfasst sowohl Umschulungs- als auch Fortbildungsmaßnahmen. In der Umschulung werden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die den Übergang in eine andere (neue) Beschäftigung oder Tätigkeit ermöglichen sollen.
Die Fortbildung erweitert vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten von Menschen. Sie gibt ihnen die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung im bisherigen Tätigkeitsfeld durch Weiterqualifizierung.
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Sind Sie mit einem Bescheid des Rentenversicherungsträgers (zum Beispiel einem Rentenbescheid) nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Leben Sie in Deutschland, haben Sie dafür einen Monat Zeit. Leben Sie im Ausland, sind es drei Monate. Wo Sie den Widerspruch einlegen können, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.
Beispiel:
Haben Sie den Bescheid am 2. September 2003 in Deutschland erhalten, ist der 2. Oktober 2003 der letzte Tag, an dem Sie Widerspruch einlegen können.
Fällt das Ende der Frist jedoch auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Für Ihren Widerspruch geben wir Ihnen ein Muster:
Versicherungsnummer: (Ihre Versicherungsnummer)
Rentenversicherungsträger und Anschrift (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides)
Gegen den Bescheid vom ... (tragen Sie hier das Datum des Bescheides ein)... lege ich Widerspruch ein.
Begründung:
Für ein Widerspruchsverfahren müssen Sie sich keinen Anwalt nehmen. Auch sind keine Gebühren oder ähnliches zu zahlen. Haben Sie mit Ihrer Kritik Recht, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Dieser so genannte "Abhilfebescheid" berücksichtigt das, was Sie bemängelt haben. Die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren können unter Umständen erstattet werden.
Ist der Bescheid aus Sicht des Rentenversicherungsträgers nicht zu beanstanden, wird Ihr Widerspruch an die Zentrale Widerspruchsstelle abgegeben. Hier entscheidet ein Widerspruchsausschuss darüber, ob Ihr Widerspruch tatsächlich zurückzuweisen ist. Jeder Widerspruchsausschuss ist neben einem Vertreter der Geschäftsführung mit je einem gleichberechtigten Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber gehören der Selbstverwaltung an.
Sind Sie mit der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das für Sie zuständige Sozialgericht können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnehmen.
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Der Widerspruchsausschuss ist ein Organ der Selbstverwaltung zur Überprüfung von Verwaltungsakten (zum Beispiel Rentenbescheide), gegen die Widerspruch erhoben wurde. Zusammensetzung: Vertreter der Selbstverwaltung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und der Verwaltung.
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Einen rechtmäßigen Wohnsitz hat jemand dort, wo er legal nach dem jeweiligen Recht wohnt und daher auf gesetzlicher Grundlage ein vorübergehendes oder ständiges Aufenthaltsrecht besitzt.
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