Halbwaisen sind Kinder von verstorbenen Versicherten, bei denen noch ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist. Es kommt dann eine altersabhängige Waisenrente (Halbwaisenrente) in Betracht (§ 48 SGB VI).
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Die Kosten für eine Haushaltshilfe können für die Zeit der Rehabilitationsleistung übernommen werden, wenn keine andere Person den Haushalt fortführen kann und im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder andere hilfebedürftige Personen leben.
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Beschäftigen Sie in Ihrem Haushalt eine Person auf 556,00
-Euro-Basis (zum Beispiel eine Reinigungskraft), findet ein vereinfachtes Beitrags- und Meldeverfahren statt: das Haushaltsscheckverfahren. Es wird bei der Minijob-Zentrale durchgeführt.
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Hilfsmittel bewilligigen wir nur im Zusammenhang mit einer Rehabilitation. Dabei muss das Hilfsmittel erforderlich sein, bispielsweise eine orthopädische Prothese. Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch Hilfsmittel bewilligt, wenn sie berufsbedingt notwendig sind, beispielsweise ein behindertengerechtes Fahrzeug oder der Umbau dazu.
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Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisen, die älter als 18 Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel Schul- oder Berufsausbildung) und grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind auch in die Witwen-/ Witwerrentenversorgung der Rentenversicherung einbezogen.
Auf Witwen- und Witwerrenten ist eigenes Einkommen der Rentenberechtigten oberhalb bestimmter Freibeträge anzurechnen (Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI). Bei Waisenrenten findet grundsätzlich keine Anrechnung statt.
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Seit 1. Januar 2023 ist bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenze ganz entfallen. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind deutlich angehoben worden.
Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.
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Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der zur gesetzlichen Rentenversicherung maximal gezahlt werden kann.
Er wird jährlich neu festgelegt, indem der jeweilige Beitragssatz mit der Beitragsbemessungsgrenze vervielfältigt wird. In diesem Jahr beträgt er 1.497,30 Euro.
Die Möglichkeiten der freiwilligen Höherversicherung sind zum 1. Januar 1998 entfallen. Wer Höherversicherungsbeiträge bis 1997 gezahlt hat, erhält im Regelfall eine statische Zusatzleistung.