Deutsche Rentenversicherung

Selbständige Lehrer: Wann Beitragspflicht in der Rentenversicherung besteht


Datum: 24.04.2023

Ob Kreativangebote, Sprachen oder Sport: Wer freiberuflich unterrichtet und damit monatlich mehr als 520 Euro einnimmt, muss Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Auch wenn der erste Gedanke die klassische Nachhilfe ist: Die Lehrtätigkeit ist nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht, etwa als Dozent an der Volkshochschule, als Trainer von Gesundheits- oder Sportkursen, als Lehrer von Kreativ-Angeboten ebenso wie die Arbeit als Coach. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn müssen freiberufliche Lehrer ihre Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden.

Selbständige Lehrer, die monatlich weniger als 520 Euro verdienen, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Ab einem Verdienst von 520,01 Euro im Monat sind sie jedoch in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Diese Beiträge müssen freiberufliche Lehrer, Trainer und Coaches aber nur so lange einzahlen, wie sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu zählen auch Azubis. 

Alle wichtigen Infos bietet die kostenlose Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Sie steht zum Download unter diesem Artikel bereit.

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