Ausbildungsplatzsuche zählt für die Rente

Schon mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz können Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gesammelt werden.

Datum: 16.06.2026

Wer nach der Schule noch auf der Suche nach einem passenden Ausbildungsplatz ist, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung trotzdem schon Zeiten erwerben. Dazu sollten sich Schulabgänger als ausbildungssuchend melden. Auch ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit wird die Zeit der Ausbildungsplatzsuche in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt und kann spätere Rentenansprüche mitbegründen und steigern.

Voraussetzung ist, dass die Schulabgänger zwischen 17 und 25 Jahre alt und bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat als Ausbildungssuchende gemeldet sind. Ob ein Schulabschluss vorliegt oder während dieser Zeit Leistungen von der Agentur für Arbeit gezahlt werden, ist unerheblich. Sinnvoll ist das vor allem für diejenigen, die nicht genau abschätzen können, wann sie in die Ausbildung starten.

Nach dem 25. Lebensjahr wird die Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung nur anerkannt, wenn jemand unmittelbar zuvor beschäftigt oder selbständig gewesen ist und Beiträge in die Sozialversicherung geleistet hat.

Ausführliche Informationen gibt es online auf www.rentenblicker.de, dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung sowie in den kostenfreien Broschüren „Tipps für den Berufsstart“ und „Das Renten-ABC“, die Ihnen unter dieser Meldung zum Download zur Verfügung stehen.