Rentenminderung mit Sonderzahlungen ausgleichen: Antrag notwendig

Ab dem 50. Lebensjahr können zusätzliche Beiträge eingezahlt werden. Erfahren Sie hier mehr über diese Ausgleichszahlungen.

Datum: 05.10.2026

Versicherte, die vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen möchten, erhalten für jeden vorgezogenen Monat Abschläge von 0,3 Prozent. Pro Jahr sind das 3,6 Prozent. Versicherte, die mindestens 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, können diese Rentenminderung mit Sonderzahlungen ausgleichen.

Auf Antrag erstellt die Rentenversicherung eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Berechnung ist an die geltenden Rechengrößen der Rentenversicherung gekoppelt. Der Antrag und auch die erteilte Auskunft stellen aber keine Verpflichtung dar, diese Sonderzahlung zu leisten. Eine Zahlung ist einmalig oder in Teilbeträgen möglich.

Mehr Infos zum Ausgleich von Rentenabschlägen stellen wir Ihnen in einem Fragen-Antworten-Katalog zur Verfügung. Informationen bietet außerdem die Broschüre „Flexibel in den Ruhestand“. Sie kann hier heruntergeladen oder als Printausgabe bestellt werden.