Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Bei einer Vergleichsberechnung nach § 48 SGB IX ist als Tarifentgelt das Tarifentgelt aus der vor der ABM-Maßnahme ausgeübten Beschäftigung (z. B. Facharbeiter) maßgebend.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2008
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 2.5.2008