Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Wird im Ausnahmefall bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Prüfungsergebnis erst nach der letzten Prüfung bekannt gegeben, ist bis zum Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Übergangsgeld zu zahlen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im August 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 22.12.2008