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Häufige Fragen

Was versteht man unter Mütterrente und worauf hat sich die Bundesregierung bei der Mütterrente II geeinigt?

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Die Mütterrente gibt es seit dem 1. Juli 2014. Zum 1. Januar 2019 wurde die "Mütterrente II" eingeführt, dank der Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen. Dies entspricht bis zu einem zusätzlichen halben Rentenpunkt. Pro Kind sind jetzt bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, das entspricht bis zu zweieinhalb Rentenpunkten.

Was versteht man unter der Mütterrente?

Die sogenannten Mütterrente ist keine eigenständige Rente, die separat von der gesetzlichen Rente ausgezahlt wird. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Anerkennung von Erziehungsleistungen für vor 1992 geborene Kinder, die in die Berechnung der Rente einfließt. Die Mütterrente wird daher als Teil der Rente ausgezahlt.

Bislang unterschied sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt von Kindern:

Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Für jedes vor 1992 geborene Kind können bislang lediglich bis zu 30 Monate an Kindererziehung anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnten für vor 1992 geborene Kinder bis zum 30. Juni 2014 lediglich bis zu 12 Monate anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde zum 1. Juli 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2019 auf bis zu 30 Monate ausgeweitet.

Durch die Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auf bis zu 36 Monate ausgeweitet werden. Damit wird die Erziehung aller Kinder unabhängig von deren Geburtsdatum gleichgestellt.

Wird die Mütterrente III auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Ja, das kann sein.

Als Teil der gesetzlichen Rente wird die Mütterrente III unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

Auch auf eine Witwen- oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Mütterrente III angerechnet werden, wenn sie als Teil der eigenen Versichertenrente – zum Beispiel einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente – ausgezahlt wird.

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