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Häufige Fragen
Liegt in den ersten sechs Wochen einer behördlich angeordneten Quarantäne für einen Beschäftigten in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?
Ja, wenn weiterhin das Wertguthaben aufgebaut, Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. In dieser Zeit besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Arbeitgeber hat das Regelarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt) als Verdienstausfallentschädigung fortzuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die Aufwendungen kann sich der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der Entschädigungsbehörde erstatten lassen.
Ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit (insbesondere während der Freistellungsphase) möglich, damit der Beschäftigte im Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber arbeiten kann?
Dies kann auch Altersteilzeitbeschäftigte betreffen, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine Arbeitsleistung anfallen, wäre dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.
Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht die Möglichkeit der Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit. Dazu und ohne dass hierbei ein Störfall eintritt, kann es aber nur kommen, wenn eine betriebsbedingte Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit notwendig ist und ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist bei einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stets anzunehmen. Genauso ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit auch während der Arbeitsphase eines Blockmodells möglich.
Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).
Kann während der Freistellungsphase eines Blockmodells Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet werden?
Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Ausnahme bildet eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit. Dadurch darf aber der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) nicht verändert werden. Dies wird im Einzelfall durch den Rentenversicherungsträger geprüft. Entscheidend für die Unvorhersehbarkeit der Mehrarbeit ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass. Wann von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, beurteilt sich z. B. in Abhängigkeit von der Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung sowie der Dauer und dem Umfang der Mehrarbeit. Die Regelungen zu geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen sind hierbei nicht maßgeblich. Wird eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend geringfügig ausgeübt, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, da keine Möglichkeit mehr besteht, diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen.
Artikel
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Altersteilzeitarbeit
...Die Altersteilzeit ermöglicht den gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand. Arbeitnehmer können mit 55 Jahren ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern, in dem sie die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit auf die Hälfte reduzieren - auch Gleichverteilungsmodell genannt...
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...Wer in Altersteilzeit gehen möchte, setzt sich am besten vorher mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung. Bevor Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag bei ihrem Arbeitgeber unterschreiben, sollten sie sicherstellen, dass der mögliche Rentenbeginn mit dem im Vertrag vereinbarten Ende der ...
Altersteilzeit will geplant sein
...diese Bedingungen im Anschluss an die Altersteilzeit nicht erfüllt sein, drohen unerwartete Schwierigkeiten, weil noch keine Rente ausgezahlt werden kann. Auf Wunsch können in der Beratungsstelle sogar Probeberechnungen über die im Anschluss an die Altersteilzeit zu erwartende Rentenhöhe erstellt werden...
Altersteilzeit will geplant sein
...über die im Anschluss an die Altersteilzeit zu erwartende Rentenhöhe erstellt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie unseren Broschüren und weiterführenden Themenseiten. Bleiben Fragen offen, können Sie diese gern über unser Kontaktformular an uns senden. Wer Altersteilzeit plant, sollte am besten vorher...
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Auskunfts- und Beratungsstelle in Frankfurt am Main
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...Wann sind die Voraussetzungen erfüllt? Ermittlung der Brutto-/Nettorente Ergeben sich für mich Rentenabschläge? Flexible Übergangsmodelle (z.B. Altersteilzeit) Der Vortrag dauert etwa zwei Stunden und ist kostenlos. Bitte melden Sie sich rechtzeitig an. Datum: 30.03.2020, Uhrzeit: 16.30 Uhr...
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