Deutsche Rentenversicherung

Fallbeispiele zum Grundrentenzuschlag

Modellrechnungen nach rechtlichem Stand von 2022 und basierend auf den ab 01.07.2021 gültigen Werten

Bekomme ich den Grundrentenzuschlag, und wenn ja, wie hoch wird er sein?

Hier finden Sie Fallbeispiele mit Modellrechnungen, die eine erste Orientierung bieten.

Abhängig beschäftigt

1. Beispiel: Vollzeitbeschäftigung

Autos waren seine Leidenschaft: Richard Frenzel wusste früh, dass er Schrauber werden wollte. Als er sein Schulzeugnis in der Tasche hatte, nahm er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker auf. Nach dem Zivildienst arbeitete Frenzel 41 Jahre als Angestellter in einer Werkstatt in Heidelberg. Inzwischen bezieht Frenzel eine Altersrente von monatlich 1.180 Euro.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

nein

0

19. bis 22. Lebensjahr

Ausbildung zum Kfz-Mechaniker

ja

3

22. bis 24. Lebensjahr

Wehrdienst / Zivildienst

ja

2

24. bis 65. Lebensjahr

Angestellter Kfz-Mechaniker

ja

41

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

46

Hat Richard Frenzel Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

In den 46 Jahren Grundrentenzeiten hat Frenzel durchschnittlich 0,75 Entgeltpunkte und damit weniger als 0,8 Entgeltpunkte erzielt. Der Grundrentenzuschlag kann für maximal 35 Jahre errechnet werden.

Berechnung:

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,05 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,0438 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,0438 Entgeltpunkten wird für 35 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert berechnet.

Die Zwischensumme – vor der Einkommensanrechnung – liegt somit bei rund 52 Euro (0,0438 Entgeltpunkte x 35 Jahre x 34,19 Euro).

Wie wird weiteres Einkommen angerechnet?

Herr Frenzel hat weitere Einkünfte. Zusätzlich zu seiner Rente erhält der ehemalige Kfz-Mechaniker eine Betriebsrente. Inklusive dieser Betriebsrente hat Herr Frenzel ein zu versteuerndes Einkommen von 1.380 Euro. Mit seinem monatlichen Einkommen überschreitet er den Freibetrag für die Berechnung des Grundrentenzuschlags. Für Alleinstehende wie Frenzel beträgt dieser 1.250 Euro. Von dem darüber liegenden Einkommen werden 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Es liegen 130 Euro oberhalb der Einkommensgrenze, 60 Prozent davon betragen 78 Euro. Der Grundrentenzuschlag von rund 52 Euro wird aufgrund der Einkommensanrechnung nicht gezahlt.

Maßgebend ist immer das Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres.

2. Beispiel: Vollzeitbeschäftigung

Ein Auge fürs Detail, ohne die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger aus dem Blick zu verlieren: Nach Ausbildung und Wehrdienst arbeitete Alexander Langkowski 41 Jahre als Verwaltungsangestellter im Stadtamt. Nun bezieht er eine Rente von monatlich 1.570 Euro.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

nein

0

19. bis 22. Lebensjahr

Ausbildung zum Verwaltungs­angestellten

ja

3

22. bis 24. Lebensjahr

Wehrdienst / Zivildienst

ja

2

24. bis 65. Lebensjahr

Angestellter Verwaltungs­angestellter

ja

41

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

46

Hat Alexander Langkowski Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

In den 46 Jahren Grundrentenzeiten hat er immer durchschnittlich verdient, im jährlichen Schnitt also 1,0 Entgeltpunkte erzielt. Einen Grundrentenzuschlag wird er jedoch nicht bekommen: Personen, die wie Langkowski im Jahresschnitt 0,8 Entgeltpunkte oder mehr sammeln konnten, haben keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

3. Beispiel: auch Teilzeitbeschäftigung

Hatice Yilmaz weiß: Als Floristin braucht man mehr als nur einen grünen Daumen. Nach ihrer Ausbildung hat sie 43 Jahre in einem Blumenfachgeschäft in Essen gearbeitet und dabei auch Schaufenster dekoriert, Kunden beraten und die Kasse bedient. 28 Jahre war sie in Vollzeit tätig, danach 15 Jahre in Teilzeit. Inzwischen bezieht Frau Yilmaz eine Altersrente in Höhe von monatlich rund 633 Euro.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

nein

0

19. bis 22. Lebensjahr

Ausbildung zur Floristin

ja

3

22. bis 50. Lebensjahr

Angestellte Floristin

ja

28

50. bis 65. Lebensjahr

Angestellte Floristin in Teilzeit

ja

15

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

46

Hat Hatice Yilmaz Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

In den 15 Jahren Teilzeittätigkeit hat Frau Yilmaz immer 20 Prozent des Durchschnittsverdienstes erzielt und somit jährlich 0,2 Entgeltpunkte gesammelt. Da damit das Mindesteinkommen von 0,3 Entgeltpunkten nicht erreicht wurde, werden diese Zeiten bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt. In den davor liegenden 31 Jahren hat Frau Yilmaz mit ihrem Einkommen immer mindestens 30 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes erzielt. Durchschnittlich ergeben sich aus diesen Jahren 0,5 Entgeltpunkte und damit weniger als 0,8 Entgeltpunkte. Der Grundrentenzuschlag wird für 31 Jahre errechnet. Als Grundrentenzuschlag ergeben sich 278 Euro.

Berechnung:

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,3 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,2625 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,2625 Entgeltpunkten wird für 31 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert berechnet.
31 Jahre x 0,2625 Entgeltpunkte x 34,19 Euro = rund 278 Euro Grundrentenzuschlag.

Mit dem Grundrentenzuschlag stehen der ehemaligen Floristin künftig zusätzlich rund 278 Euro pro Monat zu. Damit steigt ihre Rente von rund 633 Euro auf rund 911 Euro.

Wird weiteres Einkommen angerechnet?

Der volle Grundrentenzuschlag wird bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gezahlt. Frau Yilmaz hat neben ihrer Rente kein weiteres Einkommen, daher erhält sie den vollen Zuschlag.

Maßgebend ist immer das Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres.

Selbstständig Tätige

1. Beispiel: Selbstständig tätig und Zahlung von freiwilligen Beiträgen

In seinem Beruf als Schreiner konnte sich Peter Tengelmann immer auf sein handwerkliches Geschick verlassen. Nach 21 Jahren in Anstellung bei einem Betrieb in Lüneburg kam auch Geschäftssinn hinzu, als er eine eigene Werkstatt gründete und diese 23 Jahre als Selbstständiger leitete. Die Firma lief gut, er zahlte in dieser Zeit freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

 

nein

0

19. bis 21. Lebensjahr

Berufsausbildung zum Schreiner

ja

2

21. bis 42. Lebensjahr

Angestellter Schreiner

ja

21

42. bis 65. Lebensjahr

Selbstständig Tätig und Zahlung von freiwilligen Beiträgen

nein

0

65. Lebensjahr

Rentner

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

23

Hat Peter Tengelmann Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat Peter Tengelmann nicht: Da die freiwillig gezahlten Beiträge während seiner Selbstständigkeit nicht als Grundrentenzeit angerechnet werden, kommt er auf weniger als die mindestens erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten.

2. Beispiel: Selbstständig tätig und Zahlung von Pflichtbeiträgen

Belichtungszeit, Blende, das passende Objektiv – als Fotografin verband Sabine Göbel technisches Geschick mit Sinn für Ästhetik. Nach 24 Jahren als Angestellte in einem Fotogeschäft wollte sie auf eigenen Beinen stehen und machte sich selbstständig. Fünf Jahre bezahlte sie freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung, danach entschied sie sich zur Zahlung von Pflichtbeiträgen. Diese entrichtete sie insgesamt 15 Jahre, bis sie in Rente ging.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

 

nein

0

19. bis 21. Lebensjahr

Berufsausbildung zur Fotografin

ja

2

21. bis 45. Lebensjahr

Angestellte Fotografin

ja

24

45. bis 50. Lebensjahr

Selbstständig tätig und Zahlung von freiwilligen Beiträgen

nein

0

50. bis 65. Lebensjahr

Selbstständig tätig und Zahlung von Pflichtbeiträgen

ja

15

65. Lebensjahr

Rentnerin

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

41 Jahre

Hat Sabine Göbel Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Frau Göbel bezieht eine Rente von monatlich 700 Euro. Diese errechnet sich aus ihrem gesamten Berufsleben. In den 41 Jahren Grundrentenzeiten erzielte Frau Göbel immer mindestens 30 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes. Durchschnittlich sammelte sie in diesen Jahren 0,5 Entgeltpunkte und damit weniger als 0,8 Entgeltpunkte. Der Grundrentenzuschlag kann für maximal 35 Jahre errechnet werden. Als Grundrentenzuschlag erhält Sabine Göbel 314 Euro.

Berechnung:

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,3 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,2625 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,2625 Entgeltpunkten wird für 35 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert berechnet.
35 Jahre x 0,2625 Entgeltpunkte x 34,19 Euro = rund 314 Euro Grundrentenzuschlag vor der Einkommensanrechnung.

Wie wird weiteres Einkommen angerechnet?

Sabine Göbel ist verheiratet. Ihr Ehemann ist jünger und noch beschäftigt. Das gemeinsame zu versteuernde  Einkommen beträgt laut Steuerbescheid 28.800 Euro, das monatliche Einkommen beträgt somit 2.400 Euro. Gemeinsames Einkommen bis 1.950 Euro wird nicht angerechnet. Von dem darüber liegenden Einkommen werden 60 Prozent, Einkommen über 2.300 Euro werden voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Es liegen 100 Euro oberhalb der Einkommensgrenze von 2.300. Diese werden voll angerechnet. Es verbleiben 350 Euro oberhalb der Grenze von 1.950 Euro (2.300 – 1.950 Euro), 60 Prozent davon betragen 210 Euro. Insgesamt ist somit ein Einkommen von 310 Euro anzurechnen.

Sabine Göbels Grundrentenzuschlag von rund 314 Euro muss aufgrund der Einkommensanrechnung um 310 Euro gekürzt werden. Ihr Grundrentenzuschlag beträgt somit rund 4 Euro.

Maßgebend ist immer das Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres.

Berufstätige Mütter

1. Beispiel: Kindererziehung und Teilzeitbeschäftigung

Knieprobleme, steifer Nacken, Rückenschmerzen – als Krankengymnastin behandelte Christina Müller Menschen mit allerlei kleinen und größeren Zipperlein. Bis zur Rente arbeitete sie insgesamt 35 Jahre lang in einer Praxis in Solingen als Angestellte, überwiegend in Teilzeit. Zweimal unterbrach sie ihre Tätigkeit, als sie ihre beiden Kinder bekam. Für die Erziehung der Kinder hatte Frau Müller die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beantragt. Die Kinderberücksichtigungszeiten können für die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

nein

0

19. bis 22. Lebensjahr

Fachschule Krankengymnastin

nein

0

22. bis 24. Lebensjahr

Angestellte Krankengymnastin

ja

2

24. bis 26. Lebensjahr

Geburt und Erziehung des 1. Kindes

ja

2

26. bis 28. Lebensjahr

Angestellte Krankengymnastin

ja

2

28. bis 34. Lebensjahr

Geburt und Erziehung des 2. Kindes

ja

6

34. bis 65 . Lebensjahr

Angestellte Krankengymnastin

ja

31

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

43

Hat Christina Müller Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Als Teilzeitbeschäftigte und mit den Zeiten der Kindererziehung (Mütterrente) sammelte Christina Müller im Schnitt 0,6 Entgeltpunkte jährlich. Zusammen mit ihrer Ausbildung kommt sie somit auf eine Rente von 920 Euro. Insgesamt ergeben alle zu berücksichtigenden Zeiten 43 Jahre an Grundrentenzeiten. Davon können maximal 35 Jahre für die Errechnung des Grundrentenzuschlags herangezogen werden.

Berechnung:

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,2 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,175 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,175 Entgeltpunkten wird für 35 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert berechnet.
Die Zwischensumme – vor der Einkommensanrechnung – liegt somit bei rund 209 Euro (0,175 Entgeltpunkte x 35 Jahre x 34,19 Euro).

Wird weiteres Einkommen angerechnet?

Das Ehepaar Müller hat ein zu berücksichtigendes Monatseinkommen in Höhe von insgesamt 2.220 Euro (das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt laut Steuerbescheid 26.640 Euro). Das Einkommen bis 1.950 Euro wird nicht angerechnet. Von dem darüber liegenden Einkommen werden 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Es liegen 270 Euro oberhalb der Einkommensgrenze, 60 Prozent davon betragen 162 Euro. Der Grundrentenzuschlag von rund 209 Euro wird um 162 Euro gekürzt. Der Grundrentenzuschlag beträgt somit rund 47 Euro.

Mit dem Grundrentenzuschlag stehen der ehemaligen Krankengymnastin künftig zusätzlich rund 47 Euro pro Monat zu. Damit steigt ihre Rente von rund 920 Euro auf 967 Euro.

Maßgebend ist immer das Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres.

2. Beispiel: Kindererziehung und Minijob

Nach einer Ausbildung arbeitete Martina Beier als angestellte Verkäuferin in einem Geschäft für Sportbekleidung in Erfurt. Danach verschob sich ihr Lebensmittelpunkt, als sie schwanger wurde und sie ihre Beschäftigung zugunsten der Erziehung ihrer drei Kinder aufgab. Später kehrte Frau Beier als Minijobberin in ihr altes Geschäft zurück. Dort arbeitete sie bis zur Rente – zunächst ohne Zahlung von eigenen Beiträgen zur Rentenversicherung. Für die letzten zehn Jahre entschied sie sich um und leistete eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 16. Lebensjahr

Schule

nein

0

16. bis 19. Lebensjahr

Berufsausbildung zur Verkäuferin

ja

3

19. bis 22. Lebensjahr

Angestellte Verkäuferin

ja

3

22. bis 24. Lebensjahr

Geburt und Erziehung des 1. Kindes – Aufgabe der Beschäftigung

ja

2

24. bis 27. Lebensjahr

Geburt und Erziehung des 2. Kindes

ja

3

27. bis 45. Lebensjahr

Geburt und Erziehung des 3. Kindes

ja

10

(Kinderberücksichti­gungszeit wird nur bis zum­ 10. Lebensjahr eines Kindes angerechnet)

45. bis 55. Lebensjahr

Aufnahme einer erneuten Beschäftigung als Minijob ohne eigene Beitragszahlung

nein

0

55. bis 65. Lebensjahr

Minijob mit eigener Beitragszahlung

ja

10

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

31

Hat Martina Beier Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Trotz der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten wird Frau Beier keinen Grundrentenzuschlag erhalten. Insgesamt kommt sie auf 31 Jahre an Grundrentenzeiten. Damit erreicht sie weniger als die mindestens erforderlichen 33 Jahre an Grundrentenzeiten.

Langzeitarbeitslose

1. Beispiel: Arbeitslos und 1-Euro-Job

Als junger Mann arbeitete Fabian Regeler bei einer Bäckerei in Gießen. Nach einigen Jahren entschied er sich, den Job aufzugeben. Er suchte und fand – nach einer Phase ohne Arbeit – eine neue Beschäftigung als Verkäufer in einem Schuhgeschäft. Dort blieb er 20 Jahre lang, bis er erneut arbeitslos wurde. Die letzten zehn Jahre vor der Rente arbeitete Herr Regeler als 1-Euro-Jobber in einer Altenhilfe.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

Bis 16. Lebensjahr

Schule

nein

0

16. bis 19. Lebensjahr

Ausbildung zum Bäcker

ja

3

19. bis 25. Lebensjahr

Angestellter Bäcker

ja

5

25. bis 27. Lebensjahr

Arbeitslos

nein

0

27. bis 47. Lebensjahr

Angestellter Verkäufer

ja

20

47. bis 55. Lebensjahr

Arbeitslos

nein

0

55. bis 65. Lebensjahr

Arbeitslos und zeitgleich 1-Euro-Job

nein

0

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

28

Hat Fabian Regeler Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Herr Regeler wird keinen Grundrentenzuschlag erhalten. In seiner Erwerbskarriere sammelte er insgesamt 28 Jahre an Grundrentenzeiten. Für einen Anspruch auf den Zuschlag sind mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nötig.

2. Beispiel: Arbeitslos und Umschulung oder ABM

Martin Volland erlebte eine Karriere mit Höhen und Tiefen: Nach einer Ausbildung und elf Jahren Beschäftigung als Maurer war er zehn Jahre lang arbeitslos. Danach gelang es ihm durch eine Umschulung zum Hauswart wieder in Arbeit zu kommen. Als er ein zweites Mal seine Anstellung aufgeben musste, nahm er einen 1-Euro-Job auf und schaffte es nach einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, für die letzten Jahre vor der Rente einen Job als Hauswart zu finden.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 16. Lebensjahr

Schule

nein

0

16. bis 19. Lebensjahr

Ausbildung zum Maurer

ja

3

19. bis 30. Lebensjahr

Angestellter Maurer

ja

11

30. bis 40. Lebensjahr

Arbeitslos

nein

0

40. bis 42. Lebensjahr

Umschulung zum Hauswart mit Bezug von Unterhaltsgeld durch Arbeitsamt

ja

2

42. bis 52 . Lebensjahr

Hauswart

ja

10

52. bis 55. Lebensjahr

Arbeitslos und zeitgleich 1-Euro-Job

nein

0

55. bis 57. Lebensjahr

ABM

ja

2

57. bis 65. Lebensjahr

Hauswart

ja

8

65. Lebensjahr

Rente

 

 

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

36

Hat Martin Volland Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Herr Volland bezieht eine Rente von monatlich 950 Euro. Diese errechnet sich aus seinem gesamten Berufsleben und den Beiträgen, welche während der Arbeitslosigkeit gezahlt wurden. In den 36 Jahren Grundrentenzeiten hat er durchschnittlich 0,75 Entgeltpunkte erzielt. Von den 36 Jahren Grundrentenzeiten können maximal 35 Jahre für die Errechnung des Zuschlags herangezogen werden.

Berechnung:

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,05 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,0438 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,0438 Entgeltpunkten wird für 35 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert berechnet.
35 Jahre x 0,0438 Entgeltpunkte x 34,19 Euro = rund 52 Euro Grundrentenzuschlag.

Wie wird weiteres Einkommen angerechnet?

Herr Volland hat weitere Einkünfte. Zusätzlich zu seiner Rente erhält er 450 Euro monatlich aus einem Minijob. Insgesamt stehen ihm also rund 1.400 Euro im Monat zur Verfügung. Da der Minijob pauschal versteuert wird, zählt er für die Prüfung des Grundrentenzuschlags nicht als Einkommen. Mit seiner Rente von 950 Euro überschreitet Herr Volland den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinstehende nicht. Mit dem Grundrentenzuschlag stehen dem ehemaligen Hauswart künftig zusätzlich rund 52 Euro pro Monat zu. Damit steigt seine Rente von rund 950 Euro auf 1.002 Euro.

Maßgebend ist immer das Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres.

Berufliche Tätigkeit über Rentenbeginn hinaus

Beispiel: Beschäftigung während einer Altersrente

Roberto Mogherini konnte immer gut mit Zahlen umgehen. Nach einem Studium des Finanzwesens arbeitete er 30 Jahre lang als Finanzwirt bei einer Bank. Kurz nach dem Eintritt in den Ruhestand entschied er sich, mit einem Job neben der Rente noch etwas Geld dazuzuverdienen.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

nein

0

19. bis 35. Lebensjahr

Studium

nein

0

35. bis 65. Lebensjahr

Angestellter Finanzwirt

ja

30

65. Lebensjahr

Rente

 

 

66. bis 68. Lebensjahr

Beschäftigung neben der Rente

nein

0

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

30

Hat Roberto Mogherini Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Zusammen ergeben alle zu berücksichtigenden Zeiten 30 Jahre an Grundrentenzeiten. Damit hat Herr Mogherini keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag. Monate mit einer Beschäftigung und Zahlung von Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente zählen nicht als Grundrentenzeit. Dadurch erreicht Herr Mogherini nicht die erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren.

Pflege

Beispiel: Pflege vor und während einer Altersrente

Nach Abschluss ihrer Ausbildung fand Kathrin März schnell einen Job als Bürokauffrau in einem großen Warenhaus in Frankfurt am Main. 33 Jahre lang prüfte und dokumentierte sie Kundengeschäfte und Lohnzahlungen. Als ihre Mutter einen Unfall erlitt und zum Pflegefall wurde, entschied sich Frau März, ihre Tätigkeit aufzugeben und fortan ihre Mutter zu pflegen.

Lebensalter

Art der Tätigkeit

Grundrentenzeit

Jahre für den Grundrentenzuschlag

bis 19. Lebensjahr

Schule

nein

0

19. bis 22 . Lebensjahr

Ausbildung zur Bürokauffrau

ja

3

22. bis 55. Lebensjahr

Angestellte Bürokauffrau

ja

33

55. bis 65. Lebensjahr

Pflege der Mutter und Aufgabe der Beschäftigung

ja

10

65. Lebensjahr

Rente

 

 

65. bis 70. Lebensjahr

Pflege der Mutter neben Teilrente

nein

0

Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten (in Jahren)

46

Hat Kathrin März Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag?

Frau März hat in ihrem Arbeitsleben und mit der Pflege ihrer Mutter im Schnitt 0,7 Entgeltpunkte jährlich gesammelt. Sie kommt somit auf eine Rente von rund 1.100 Euro. Insgesamt hat sie 46 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht. Davon können maximal 35 Jahre zur Berechnung des Grundrentenzuschlags herangezogen werden.

Berechnung:

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte werden verdoppelt und auf maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Es ergibt sich ein Zuschlag von 0,1 Entgeltpunkten, der um 12,5 Prozent gekürzt wird (= 0,0875 Entgeltpunkte). Dieser Zuschlag von 0,0875 Entgeltpunkten wird für 35 Jahre mit dem aktuellen Rentenwert berechnet.

Der Grundrentenzuschlag liegt somit bei rund 104 Euro (0,0875 Entgeltpunkte x 35 Jahre x 34,19 Euro). Damit steigt Frau März‘ Rente von rund 1.100 Euro auf 1.204 Euro.

Wird weiteres Einkommen angerechnet?

Der volle Grundrentenzuschlag wird bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gezahlt. Frau März hat neben ihrer Rente kein weiteres Einkommen, daher erhält sie den vollen Zuschlag.

Maßgebend ist immer das Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres.