Am 17. Mai 1953, vor genau 70 Jahren, fanden in der Bundesrepublik Deutschland die ersten Sozialwahlen statt. Das sozialpolitisch wichtige Jubiläum geht auf das „Selbstverwaltungsgesetz“ vom 22. Februar 1951 zurück – eines der ersten sozialpolitischen Gesetze der Nachkriegszeit. Es legte das Fundament für die bundesweite Wiedereinführung der Selbstverwaltung in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bei der Sozialwahl wählen Rentner, Versicherte und Arbeitgeber ihre ehrenamtlichen Vertreter der Selbstverwaltung. Die Sozialwahl ist bis heute ein tragendes Element der deutschen Sozialversicherung. Wichtige Entscheidungen werden hier nicht vom Staat, sondern von der Selbstverwaltung getroffen. In den Sozialparlamenten entscheiden die Vertreter insbesondere über die Haushalte und damit über die Verwendung der Beiträge. Auch das ist ein Grundprinzip der Selbstverwaltung mit langer Tradition: Wer als Versicherter Beiträge zahlt oder als Rentnerin oder Rentner bereits gezahlt hat, bestimmt über deren Verwendung mit. Die Selbstverwaltung gibt den Sozialversicherungsträgern eine eigene Stimme gegenüber dem Staat. Und die setzen sie für die Interessen der Beitragszahler sowie der Rentnerinnen und Rentner ein.
Bei der Sozialwahl vor 70 Jahren waren 5,2 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimmen abzugeben. Bei der diesjährigen Sozialwahl sind es rund 52 Millionen, die ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Sozialparlamente wählen können. Wahlberechtigt sind Versicherte und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Bund und der fünf Ersatzkassen TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH und hkk. Bis zum 31. Mai 2023 können sie ihre Stimme für die Sozialwahl abgeben.
Informationen über die Sozialwahl, die Kandidierenden und ihre Organisationen bietet die Internetseite www.sozialwahl.de. Diskussionen und Beiträge zur Sozialwahl und zur Sozialen Selbstverwaltung bieten die Kanäle www.sozialwahl.de/facebook und www.sozialwahl.de/twitter.