Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Soweit eine Wartezeit, eine besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung oder eine Vertrauensschutzregelung für eine Rente Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, sind bei Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 alle Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist. Unerheblich ist, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein Sachver-halt i. S. von § 55 Abs. 2 SGB VI tatsächlich vorgelegen hat.
2. Besteht im anderen Mitgliedstaat ein Rentensystem für Beschäftigte bzw. selbständig Erwerbstätige und ein Wohnrentensystem (duales System) der gesetzlichen Rentenversicherung und wird – wie in Dänemark und in den Niederlanden – ein Risiko oder eine Personengruppe nur im Wohnrentensystem pflichtversichert, ist die Wohnzeit zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
3. Die verbindliche Entscheidung zu den Grundsätzen der Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten vom 29. Januar 2008, veröffentlicht am 2. Mai 2008, wird aufgehoben.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. g, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2020
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 24.06.2020