Deutsche Rentenversicherung

Aktuelle Situation in den Reha-Kliniken

Fragen und Antworten zum Thema "Corona und Reha"

An dieser Stelle haben wir für Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das Thema "Corona und Reha" zusammengefasst.

Nehmen die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Bund neue Rehabilitanden auf?

Die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen für die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung. Wie viele Rehabilitand*innen in jedem einzelnen Reha-Zentrum aufgenommen werden können, hängt von den räumlichen, personellen und indikationsspezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Reha-Zentrums ab.

Da die Lage bundesweit uneinheitlich ist und in einigen Regionen besondere Regelungen gelten, sollten Sie sich bitte über die aktuelle Aufnahmesituation direkt bei der jeweiligen Reha-Einrichtung informieren. Gleiches gilt, wenn Sie Fragen zum Ablauf der Rehabilitation und zu den Vorkehrungen haben, welche die Reha-Einrichtung zu Ihrem Schutz vor einer Corona-Infektion getroffen hat.

Nehmen Reha-Kliniken trotz der Corona-Pandemie Rehabilitanden auf?

Die Reha-Einrichtungen stehen für die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung und nehmen Rehabilitanden auf. In einigen Regionen gelten besondere Regelungen. Bitte informieren Sie sich über die aktuelle Aufnahmesituation direkt bei der jeweiligen Reha-Einrichtung. Gleiches gilt, wenn Sie Fragen zum Ablauf der Rehabilitation und zu den Vorkehrungen haben, welche die Reha-Einrichtung zu Ihrem Schutz vor einer Corona-Infektion getroffen hat.

Was geschieht, wenn in der Reha- Einrichtung für Rehabilitanden Isolation angeordnet wird? Werden die Rehabilitanden nach Hause geschickt? Müssen die Rehabilitanden in der Reha-Einrichtung bleiben?

Diese Entscheidung obliegt den örtlichen Gesundheitsbehörden bzw. den Landesbehörden.

Dürfen Rehabilitanden Besuch empfangen? Gerade unbegleitete Kinder und Jugendliche während der Kinderrehabilitation sind hiervon betroffen.

Derzeit sollte grundsätzlich von Besuchen abgesehen werden. Teilweise wurden diese behördlich untersagt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Besuchen liegt vorrangig bei den Einrichtungsleitungen bzw. den zuständigen Behörden.

Welche Besonderheiten gelten für das Verfahren zu Anschlussrehabilitation (AHB) oder Anschlussgesundheitsmaßnahmen (AGM)?

Bei Einleitung einer AHB muss der Wechsel in die AHB-Einrichtung unmittelbar, das heißt, innerhalb von 14 Tagen, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgen. Diese Frist ist im Einzelfall auch darüber hinaus noch gewahrt, wenn der nicht fristgerechte Wechsel in die AHB aus Gründen geschieht, die der Rehabilitand nicht selbst zu vertreten hat (meistens medizinische Gründe). Im Hinblick auf die derzeitige Corona-Situation können zu den Gründen auch Wünsche von Rehabilitanden oder Empfehlungen von Krankenhausärzten zählen, wegen der unklaren Situation zunächst nach Hause zu gehen und die AHB zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Dabei soll sich die Phase zwischen Beendigung der Krankenhausbehandlung und Beginn der AHB/AGM jedoch in einem angemessenen Rahmen halten. Als Richtwert gelten derzeit sechs Wochen, wobei eine geringfügige Überschreitung um bis zu zwei weiteren Wochen situationsbedingt möglich ist. Darüber hinausgehende Überschreitungen führen in den Fällen coronabedingter Verzögerungen ins AGM-Verfahren.

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