Deutsche Rentenversicherung

FAQ zum Thema Corona und Reha

Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantwortet Ihnen Ihre Fragen zur Reha während der Coronakrise

Nehmen die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Bund neue Rehabilitanden auf?

Die Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Bund stehen für die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung. Wie viele Rehabilitand*innen in jedem einzelnen Reha-Zentrum aufgenommen werden können, hängt von den räumlichen, personellen und indikationsspezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Reha-Zentrums ab.

Da die Lage bundesweit uneinheitlich ist und in einigen Regionen besondere Regelungen gelten, sollten Sie sich bitte über die aktuelle Aufnahmesituation direkt bei der jeweiligen Reha-Einrichtung informieren. Gleiches gilt, wenn Sie Fragen zum Ablauf der Rehabilitation und zu den Vorkehrungen haben, welche die Reha-Einrichtung zu Ihrem Schutz vor einer Corona-Infektion getroffen hat.

Nehmen Reha-Kliniken trotz der Corona-Pandemie Rehabilitanden auf?

Die Reha-Einrichtungen stehen für die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung und nehmen Rehabilitanden auf. In einigen Regionen gelten besondere Regelungen. Bitte informieren Sie sich über die aktuelle Aufnahmesituation direkt bei der jeweiligen Reha-Einrichtung. Gleiches gilt, wenn Sie Fragen zum Ablauf der Rehabilitation und zu den Vorkehrungen haben, welche die Reha-Einrichtung zu Ihrem Schutz vor einer Corona-Infektion getroffen hat.

Wie beantrage ich eine erneute Rehabilitation, wenn meine Rehabilitation vorzeitig beendet wurde?

Beim Abbruch einer Rehabilitation wegen Corona auf Wunsch des Rehabilitanden oder durch die Einrichtung selbst beziehungsweise durch Dritte besteht die Möglichkeit, die Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, zu wiederholen oder neu zu beantragen (sogenannte Ersatz-Reha).

Für die Beantragung einer erneuten Leistung zur medizinischen Rehabilitation hat die Deutsche Rentenversicherung einen Kurzantrag (Formular G0101) zur bundesweiten Verwendung entwickelt, der den Reha-Einrichtungen vorliegt. Die Reha-Einrichtungen wurden gebeten, diesen Kurzantrag an die Rehabilitanden auszuhändigen, sofern die Notwendigkeit einer erneuten, vollständigen Durchführung der vorzeitig beendeten Rehabilitation gesehen wird. Der Kurzantrag soll auch Rehabilitanden zur Verfügung gestellt werden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen der Betreuung ihrer Kinder abbrechen und eine erneute, vollständige Rehabilitation benötigen.

Der Kurzantrag (Formular G0101) kann ebenfalls verwendet werden, wenn eine Rehabilitation für Kinder- und Jugendliche abgebrochen wurde und die Reha-Einrichtung aus diesem Grund eine erneute Leistung für die betroffenen Kinder und Jugendliche befürwortet.

Wie wird mit Anträgen auf Verschiebung der Rehabilitation umgegangen? Welche Fristen sind hier zu beachten? Wo wird der Antrag auf Verschiebung gestellt?

Über Anträge auf Verschiebung der Rehabilitation entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Grundsätzlich sollten in der aktuellen Situation Versicherte eine Reha-Leistung vom vorgesehenen Beginn bis zum regulären Ende durchführen können.

Die Reha-Einrichtungen verfügen über Hygienekonzepte, die den Infektionsschutz bei der Behandlung und beim Aufenthalt in der Klinik gewährleisten. Mit dem Bewilligungsschreiben informieren die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitanden über die Rahmenbedingungen der Rehabilitation. Bei Fragen zu Hygiene und Infektionsschutz wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Reha-Einrichtung.

Wer trägt die Kosten für die aufgrund von Corona abgebrochene Rehabilitation?

Die Kosten, die bis zum Abbruch der Rehabilitation entstehen, werden wie üblich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgerechnet. Die Rehabilitanden selbst erhalten bis zum Abbruch der Rehabilitation Übergangsgeld. Haben sie vor der Rehabilitation von einem anderen Leistungsträger Geldleistungen (z.B. Krankengeld) erhalten, sollten sie sich umgehend an diesen Leistungsträger wenden.

Bekommen Rehabilitanden eine Verlängerung der Rehabilitation, wenn aus organisatorischen Gründen nicht alle Anwendungen während der dreiwöchigen Reha durchgeführt werden konnten?

Die Entscheidung erfolgt individuell in Abhängigkeit vom Erreichen der Reha-Ziele.

Was geschieht, wenn in der Reha- Einrichtung für Rehabilitanden Isolation angeordnet wird? Werden die Rehabilitanden nach Hause geschickt? Müssen die Rehabilitanden in der Reha-Einrichtung bleiben?

Diese Entscheidung obliegt den örtlichen Gesundheitsbehörden bzw. den Landesbehörden.

Ist es von den Bedingungen her generell möglich, dass Rehabilitanden, die unter Isolation stehen, in der Reha-Einrichtung verbleiben?

Ja, grundsätzlich sind die Reha-Einrichtungen hierauf vorbereitet.

Wer trägt bei Isolation in der Reha-Einrichtung die Kosten für Einrichtung? Wo können Reha-Einrichtungen und Bildungsträger Unterstützung erhalten?

Mit Abbruch und Beendigung einer Leistung zur Rehabilitation endet die Leistungsverpflichtung der Rentenversicherung als Rehabilitationsträger.

Die Pflegekosten werden bis zu zwei Wochen weitergezahlt, wenn der Versicherte in der Einrichtung unter Isolation steht.

Reha-Einrichtungen können möglicherweise Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, Kurzarbeitergeld und steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen beantragen. Hierzu haben das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Informationsschreiben „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ veröffentlicht.

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sah bis zum 30. Juni 2022 Zuschusszahlungen für soziale Dienstleister vor, um wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie abfedern zu können.

Hinweis: Mit den Leistungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) konnte die Rentenversicherung in den vergangenen 28 Monaten die wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Coronavirus-Pandemie für soziale Dienstleister abfedern. Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG wurde vom Gesetzgeber über den 30.06.2022 hinaus nicht verlängert. Somit endet mit dem 30.06.2022 auch die Möglichkeit für die Rentenversicherung, für danach liegende Zeiträume Zuschüsse nach dem SodEG zahlen zu können. Über bis zum 30.06.2022 gestellte Anträge werden die Träger der Rentenversicherungen - sofern dies nicht bereits geschehen ist - zeitnah entscheiden.

Wird im Falle einer verhängten Isolation in der Reha-Einrichtung das Übergangsgeld weitergezahlt?

Ja, wie bei anderen interkurrenten Erkrankungen wird das Übergangsgeld bis zu drei Tage weitergezahlt. Dauert die Erkrankung länger, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das Reha-Ziel noch erreicht werden kann. Ist dies der Fall, wird das Übergangsgeld im Einzelfall weitergezahlt.

Das Übergangsgeld wird mit Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingestellt. Versicherte sollten sich bitte umgehend, ggf. telefonisch, mit der Stelle in Verbindung setzen, von der sie vor der Reha-Leistung unterhaltssichernde Leistungen erhalten haben (Arbeitsagentur, Job-Center, Krankenkasse).

Der Arbeitgeber des Versicherten kommt nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 6 Wochen für den Verdienstausfall auf. Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Stelle erstattet.

Dürfen Rehabilitanden bei längeren Aufenthalten Familienheimfahrten antreten?

Die Regelungen zu Familienheimfahrten haben sich nicht verändert. Jedoch sollte in Zeiten der Corona-Pandemie möglichst auf Familienheimfahrten verzichtet werden.

Wer kümmert sich um den Rücktransport von Koffern, die bereits über die Bahn vorgeschickt wurden, im Falle, dass Rehabilitanden kurzfristig nicht anreisen können?

Die Rehabilitanden beauftragen den Gepäckdienstleister im sogenannten Gutscheinverfahren mit dem Versand der Koffer oder sonstigem Gepäck. Die Kosten trägt die Deutschen Rentenversicherung. Der Rücktransport wird ebenfalls von den Rehabilitanden in Auftrag gegeben, da nur diesen die genauen Daten, wie zum Beispiel die Auftragsnummer vorliegen.

Bekommen Versicherte weiterhin Übergangsgeld, wenn die Bildungseinrichtung ihrer beruflichen Bildungsmaßnahme (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) den Präsenzbetrieb eingestellt hat?

Das Übergangsgeld wird regulär weitergezahlt. Nach Möglichkeit sollte die Bildungsmaßnahme auf anderen Wegen ohne Präsenz weiterlaufen, beispielsweise über elektronische Medien, wie E-Mail, Online-Plattformen oder Eigenstudium. Sollte eine Weiterführung ohne Präsenz nicht möglich sein und muss die Maßnahme unterbrochen werden, wird das Übergangsgeld ebenfalls weitergezahlt (Zwischen-Übergangsgeld).

Wird Übergangsgeld weitergezahlt, wenn Versicherte an beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht teilnehmen können, weil eine Kinderbetreuung wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen fehlt?

Das Übergangsgeld wird für längstens 10 Ausbildungstage pro Jahr weitergezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Wie lange wird Übergangsgeld weitergezahlt, wenn eine ambulante Rehabilitation unterbrochen werden muss, weil eine Kinderbetreuung wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen fehlt?

Eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist bis zu 10 Arbeitstage möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Im Falle einer Antragstellung auf eine Rehabilitation (alternativ eine Rente wegen Erwerbsminderung): Müssen Versicherte in der aktuellen Lage damit rechnen, dass die Rentenversicherung sie zu einem Untersuchungstermin einlädt? Müssen Versicherte einen bereits vereinbarten Termin einhalten? Dürfen sie diesen Termin verschieben, ohne dass ihr Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt wird?

Der beratungsärztliche Dienst der Rentenversicherung wertet bereits vorhandene diagnostische Befunde intensiv aus, um über die beantragte Leistung entscheiden zu können. Gegebenenfalls werden Versicherte aufgefordert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Wenn eine Sachaufklärung auf diesem Wege nicht möglich ist, kann eine Begutachtung unter Beachtung entsprechender Sicherheits- und Hygienevorgaben erforderlich sein und durchgeführt werden. Lehnen Versicherte Untersuchungen ab, erfolgt keine Versagung wegen mangelnder Mitwirkung.

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