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Häufige Fragen
Warum gilt die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nur, wenn die betroffenen Lehrkräfte ausdrücklich zustimmen?
Betroffene Lehrkräfte werden als abhängig Beschäftigte eingestuft. Sie genießen so den Schutz der Solidargemeinschaft der Sozialversicherung. Die Einstufung geschieht insofern auch zum Wohle der Lehrkräfte, die dadurch sozial besser abgesichert sind.
Lehrkräfte, die der Übergangsregelung zustimmen, verzichten auf diesen Schutz. Diese Willenserklärung soll daher eindeutig sein und muss zum Nachweis auch in den Entgeltunterlagen des Auftraggebers/Vertragspartners abgelegt werden.
Wie sieht die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten aus?
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als vermeintlich Selbstständige tätig waren und für die daher keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:
- Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und
- die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.
Hinweis: Die Übergangsregelung galt ursprünglich bis Ende 2026 und wurde im März 2026 bis Ende 2027 verlängert.
Wann wird davon ausgegangen, dass beide Vertragsparteien übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind?
Tauchen im Vertrag Begriffe wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ auf, kann davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Hat der Auftraggeber die Lehrkraft nicht bei der Sozialversicherung angemeldet und auch keine Beiträge gezahlt, spricht dies auch für eine gewollte Selbstständigkeit.
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