Deutsche Rentenversicherung

Expertenlexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

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Direktversicherungen

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und überweist die Beiträge direkt an die Versicherungsgesellschaft. Versicherte Person und Leistungsberechtigter ist der Arbeitnehmer.

Wenn im Versicherungsfall nicht ausschließlich eine Kapitalauszahlung, sondern zumindest als Wahlrecht eine Rentenzahlung vorgesehen ist, kommt für Beiträge zu kapitalgedeckten Direktversicherungen die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG und Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV in Betracht.

Wenn im Versicherungsfall ausschließlich eine Kapitalauszahlung vorgesehen ist und der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben. Werden Beiträge zur Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal versteuert, so sind sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wenn sie

  • zusätzlich zum laufenden Lohn gezahlt werden oder
  • im Fall einer Entgeltumwandlung aus einer Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) finanziert werden.

Direktzusage/Unterstützungskasse

Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung einer Alters-, Invaliditäts- und/ oder Hinterbliebenenversorgung. Im Versorgungsfall hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie wird durch Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Kapitalerträgen finanziert. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen nur gegenüber dem Trägerunternehmen.

Dozenten und Lehrbeauftragte

Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Mit Urteil des BSG vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer an einer städtischen Musikschule tätigen Musikschullehrerin hat das BSG seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrern und Dozenten fortentwickelt. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist demnach nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Das BSG hat damit insbesondere die bereits in der jüngeren Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unter anderem von Honorar­ärzten, Pflegekräften und Notärzten im Rettungsdienst vorgenommene Schärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung und dessen maßgebender Bedeutung auch für diesen Personenkreis angewandt. Nach dieser Entscheidung sind auch bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Die präzisierten Beurteilungsmaßstäbe finden spätestens für Zeiten ab 1. Juli 2023 Anwendung.

Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 4. Mai 2023, TOP 1, entnommen werden.

Das vorstehend erwähnte Urteil des BSG hat für hohe Aufmerksamkeit gesorgt, weil eine Vielzahl von Institutionen und Dozenten bzw. Lehrern betroffen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund der hohen Bedeutung und aufgrund der Reaktionen der betroffenen Verbände und Institutionen im Juni 2024 einen Dialogprozess zu den Auswirkungen, die sich durch das Urteil ergeben, begonnen.

In dessen Folge hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die das Ziel hat, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen“ (BT-Drs. 20/14744, S. 28). Dazu sieht die Regelung (§ 127 SGB IV) vor, dass Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung bei solchen Lehrkräften, für deren Tätigkeit bisher und weiterhin bis Ende 2026 keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. § 127 Abs. 1 SGB IV knüpft das an zwei Voraussetzungen, nämlich dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft gegenüber dem Bildungsträger zustimmt. Ab Inkrafttreten des § 127 SGB IV am 1. März 2025 gelten gemäß § 127 Abs. 2 SGB IV die betreffenden Lehrkräfte bis 31. Dezember 2026 als selbständig tätige Lehrer im Sinn des § 2 SGB VI.

Stand: 23. April 2025