EG-Verordnung
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 enthalten Regelungen für Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union wahrnehmen. Sie legen fest, in welchem Mitgliedstaat diese Personen versichert sind und wohin die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu zahlen sind. Hierzu hat die Europäische Union folgende Grundprinzipien aufgestellt:
- Arbeitnehmer unterliegen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt immer den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
- Grundsätzlich gelten für diese Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.
- Bei zeitlich befristeten Entsendungen gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staats, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für folgende EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern (griechischer Teil). Für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen gelten die Verordnungen seit 1. Juni 2012, für die Schweiz seit 1. April 2012.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29. März 2017 dem Europäischen Rat den Austritt aus der EU mitgeteilt. Zuvor hatte sich am 23. Juni 2016 eine knappe Mehrheit der britischen Bevölkerung in einem Referendum für einen Austritt ausgesprochen. Das erforderliche Ratifizierungsverfahren zum Austrittsabkommen wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Der Austritt erfolgte zum 31. Januar 2020, das Abkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Austrittsabkommen enthält die Bedingungen der Trennung und Regelungen für eine Übergangsphase. Hiernach gab es eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, in der die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weitgehend unverändert blieben. In der Übergangsphase fanden demnach auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 Anwendung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutete dies, dass das A1-Bescheinigungsverfahren auf jeden Fall bis zum 31. Dezember 2020 weiter galt. Die EU und das Vereinigte Königreich haben ein neues Handels- und Kooperationsabkommen ("Partnerschaftsvertrag") ausgehandelt. Dieses regelt die Beziehungen, insbesondere auch, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) seit 1. Januar 2021 weiterhin gelten. Für Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich hatten, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiter. Für neue Sachverhalte ab 1. Januar 2021 kam der Partnerschaftsvertrag vorläufig zur Anwendung. Die formelle Ratifizierung durch die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgte am 27. April 2021, so dass der Partnerschaftsvertrag zum 1. Mai 2021 endgültig in Kraft trat.
Ehrenamtliche Organtätigkeit
Nach früherer Rechtsprechung des BSG wurde bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von organschaftlichen Ehrenämtern, wie z. B. ehrenamtlichen Bürgermeistern, Feuerwehrführungskräften oder Landräten, ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV angenommen, wenn neben Repräsentationsaufgaben auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen wurden und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Entschädigung gezahlt wurde.
In einem Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – hat das BSG bei einem ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister ein Beschäftigungsverhältnis verneint. Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei geprägt durch ihre ideellen Zwecke und ihre Unentgeltlichkeit. Dabei dürfe sich die gewährte Aufwandsentschädigung nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen.
Das BSG hat am 27. April 2021 in zwei Urteilen (B 12 R 8/20 R und B 12 KR 25/19 R) über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers entschieden.
Danach ist zunächst zu prüfen, welche Tätigkeiten für die Ausübung des Wahlamtes erforderlich sind und welche darüber hinausgehen. Verwaltungsaufgaben führen zur Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen der Kommune übertragen werden und auch von Dritten ausgeübt werden könnten, also frei zugänglich sind. Für die Statusbeurteilung ist entscheidend, welche Aufgaben die Tätigkeit prägen und wie hoch die finanzielle Zuwendung ist, insbesondere, ob sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt. Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Spitze der Kommunalverwaltung ist und eine relativ hohe Aufwandsentschädigung erhält, ist daher abhängig beschäftigt.
Der ehrenamtliche Ortsvorsteher, der nicht in die Verwaltungsstrukturen eingebunden ist und eine relativ geringe Aufwandsentschädigung erhält, ist nicht abhängig beschäftigt.
Einmalzahlung
Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Einmalzahlungen (das Gesetz spricht von „einmalig gezahltem Arbeitsentgelt“) Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Bezüge wie Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Gratifikationen usw. Maßgeblich ist, dass sie in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und gleichzeitig kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Sie sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalzahlungen unterliegen allerdings nur der Beitragspflicht, soweit sie zusammen mit den bis zum Ende des Auszahlungsmonats beitragspflichtigen Einnahmen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) nicht überschreiten. Bei Einmalzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März gilt eine besondere Regelung.
Nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten Zuwendungen, wenn sie
- üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
- als vermögenswirksame Leistungen
erbracht werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Diese Zuwendungen gelten als laufende Einnahmen und sind daher im Falle einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der SvEV nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Die Regelungen zur Ermittlung von beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelten gelten auch für versicherungsfreie, aber beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Einstrahlung
Wird ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Arbeitgeber für begrenzte Zeit zur Arbeitsleistung in die Bundesrepublik Deutschland entsandt, so entsteht keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften.
Einzugsstelle
Einzugsstellen sind die Krankenkassen, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen ist. Dies sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft als Krankenversicherungsträger und die Ersatzkassen. Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach § 28h Abs. 2 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle unter anderem über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Darüber hinaus erlassen die Einzugsstellen bei Einwänden gegen ihre Entscheidungen den Widerspruchsbescheid. Für die geringfügig Beschäftigten erfüllt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale die Aufgabe einer Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV).
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge – also die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – sind vom Arbeitgeber an die vom Beschäftigten gewählte Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. Von dort werden die Krankenversicherungsbeiträge an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse, bei der der Beschäftigte krankenversicherungspflichtig bzw. freiwillig versichert ist, an die Pflegekasse weiterzuleiten. Die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimmten Beiträge werden an die Träger dieser Versicherungszweige weitergeleitet.
Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte
Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte sind bundesweit an die Minijob-Zentrale in Essen zu zahlen, die sie entsprechend verteilt. Auch für den Beitragseinzug der rentenversicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle zuständig.
Beiträge zur Rentenversicherung
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Arbeitnehmern sind von der zuständigen Einzugsstelle grundsätzlich an die Regionalträger und die Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Für das Jahr 2025 entfallen hierbei auf die Bundesträger 47,463 % und auf die Regionalträger 52,537 % der Beiträge. Diese Verteilung wird jährlich unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben. Für die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge unter den 14 Regionalträgern ist das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Regionalträger untereinander maßgeblich. Für die Aufteilung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Versicherungsträger untereinander.
Die Rentenversicherungsbeiträge erhält stets die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn die Beschäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie
- in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
- ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten,
- bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
- aufgrund von Besitzschutzregelungen in ihrer Beschäftigung knappschaftlich rentenversichert sind.
Sofern versehentlich Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung anstatt zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder umgekehrt (Fehlversicherung), findet stets eine Berichtigung auch für die Vergangenheit statt. Die an den nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlten Beiträge sind dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen.
Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nachzuzahlen oder werden dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch dem Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet.
Elektromobilität
Die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen wird steuerlich begünstigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Begünstigung hat auch Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Gegensatz zu Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor (siehe Nutzungsvorteil privat genutzter Dienstwagen), ist bei einem Elektroauto als geldwerter Vorteil grundsätzlich nur ein Pauschalwert in Höhe von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Bei Hybridfahrzeugen sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen.
Um die steuerlichen Vergünstigungen nutzen zu dürfen, sind aber Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Obergrenzen einzuhalten. Das Schaubild „Steuerliche Förderung von Elektromobilität bis 2030“ erläutert diese Regelungen.
Auch für das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen gibt es steuerliche Begünstigungen. Das Laden eines solchen Fahrzeuges beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Dienstwagen handelt. Zusätzlich kann der Arbeitgeber das Aufladen von Dienstfahrzeugen bezuschussen, wenn der Arbeitnehmer seinen Elektro- oder Hybriddienstwagen zu Hause auflädt. Die Kosten, die hierdurch entstehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit steuer- und beitragsfreien Pauschalbeträgen ersetzen.
Eine weitere Förderungsmöglichkeit besteht bei Anschaffung von Ladevorrichtungen, wie zum Beispiel einer Wallbox. Eine betriebliche Ladevorrichtung kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Bei einer Übereignung einer Ladevorrichtung oder einem Zuschuss des Arbeitgebers zum Erwerb einer Ladevorrichtung, kann der geldwerte Vorteil hieraus mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Bei allen genannten steuerlichen Förderungen für das Aufladen oder die Ladevorrichtungen ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Das Schaubild „Steuerliche Behandlung des Ladens von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen“ legt weitere Details zu diesem Thema dar.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Arbeitgeber und Steuerberater haben die Möglichkeit, die prüfungsrelevanten Daten elektronisch zu übermitteln (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung – euBP). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden mithilfe einer Prüfsoftware analysiert und die daraus gewonnenen Ergebnisse als Hinweise für die Betriebsprüfung genutzt.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung ein verpflichtendes Verfahren für den Bereich der Entgeltabrechnung. Ab dem 1. Januar 2025 sind zusätzlich die Daten der Finanzbuchhaltung zu übermitteln. Sowohl für die Lohnbuchhaltung, als auch die Finanzbuchhaltung kann vom zuständigen Rentenversicherungsträger für Abrechnungszeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf Antrag des Arbeitgebers eine Befreiung von dieser Verpflichtung ausgesprochen werden (§ 126 SGB IV).
Ein bereits bewilligter Antrag auf Verzicht der Übermittlung von euBP-Daten vor dem 1. Januar 2025 bezieht auch die Übermittlung der Daten der Finanzbuchhaltung mit ein. Ein weiterer Antrag ist nicht erforderlich. Eine Übermittlung von Entgeltabrechnungsdaten und/oder Finanzbuchhaltungsdaten ist – trotz bewilligtem Verzichts – auf freiwilliger Basis dennoch möglich.
Seit Juli 2024 besteht die Möglichkeit, dass entweder dem Arbeitgeber oder seiner Abrechnungsstelle das Ergebnis der Betriebsprüfung elektronisch, im Rahmen des euBP-Verfahrens, zur Verfügung gestellt wird. Bei der Übermittlung der euBP-Daten kann mit einem ergänzenden Datensatz angegeben werden, dass das Prüfergebnis elektronisch übermittelt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger einen technischen Zugang zur Übermittlung der Daten eröffnet (§ 36a Abs. 1 SGB I). Nach § 37 Abs. 2a S. 3 SGB X hat sich die zum Abruf der Daten berechtigte Person zu authentifizieren und sie muss die Möglichkeit haben, den elektronischen Verwaltungsakt speichern zu können. Der Empfänger wird über die Bereitstellung des Prüfergebnisses mit einer elektronischen Benachrichtigung informiert. Der Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Absendung dieser Benachrichtigung als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2a S. 4 SGB X).
Elementenfeststellung
Das Anfrageverfahren ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1. April 2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nicht mehr über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, nehmen Arbeitgeber, wie bei der Vereinbarung jeder anderen Beschäftigung, eigenständig die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung vor und wenden sich in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle.
Elternzeit
Für die Dauer der Elternzeit ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich beitragsfrei versichert (§ 224 SGB V). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt jedoch der Beitragspflicht; dabei sind die Zeiten der Elternzeit nicht als Sozialversicherungstage zu werten. Übt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung aus, sind die unter diesem Stichwort genannten Grundsätze zu beachten. Wird eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, tritt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht ein, weil die Tätigkeit während der Elternzeit als berufsmäßig ausgeübt angesehen wird.
Englische Limited
Die Anerkennung einer englischen Limited ("Private Company limited by shares") mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland analog einer GmbH/Kapitalgesellschaft gründete auf der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs. Seit 1. Januar 2021 wird die englische Limited daher nach deutschem Recht nicht mehr als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft behandelt. Für die Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern gelten daher die Ausführungen zur BGB-Gesellschaft bzw. zur Offenen Handelsgesellschaft sinngemäß.
Entgeltabrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum für die Entgeltabrechnung ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Entgeltfortzahlung
Unter Entgeltfortzahlung wird der Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitsentgelten verstanden, der insbesondere im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers oder bei Arbeitsausfall durch einen gesetzlichen Feiertag besteht (Entgeltfortzahlungsgesetz). Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren U1 nach dem AAG teil, womit das fortzuzahlende Arbeitsentgelt im Krankheitsfall inklusive der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bis zu 80 Prozent erstattet werden kann. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG stellt ebenfalls eine Form der Entgeltfortzahlung dar. Weitere Ansprüche können sich auch aus Tarifverträgen ergeben.
Während der Entgeltfortzahlung besteht die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung fort. Die Entgeltfortzahlungen sind grundsätzlich als laufendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Entgeltfortzahlungsversicherung
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen.
Durch ein gesetzlich geregeltes Ausgleichsverfahren (Entgeltfortzahlungsversicherung) werden die wirtschaftlichen Risiken der Entgeltfortzahlung für Klein- und Mittelbetriebe auf viele Betriebe verteilt. Das Prinzip des Aufwendungsausgleichsgesetzes ist: Den Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten wird der größte Teil ihrer Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erstattet. Hierfür zahlen sie einen Umlagebetrag. Die Höhe dieses Umlagebetrags richtet sich nach dem Entgelt der Beschäftigten und dem Umlagesatz der zuständigen Einzugsstelle.
Teilnahme
Die Entgeltfortzahlungsversicherung erfasst Arbeitgeber, die in der Regel für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hat der Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, so werden die Beschäftigtenzahlen der jeweiligen Betriebe zusammengerechnet. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Krankenkassenzugehörigkeit mitgezählt.
Nicht mitzuzählen sind unter anderem Auszubildende und schwerbehinderte Menschen. Teilzeitbeschäftigte werden nur anteilig berücksichtigt; mit 0,25 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden, mit 0,5 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, mit 0,75 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden.
Zuständige Einzugsstelle
Durchgeführt wird die Entgeltfortzahlungsversicherung von den gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, also von den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, den Ersatzkassen und der Knappschaft.
Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der der entgeltfortzahlungsberechtigte Beschäftigte versichert ist oder versichert wäre, wenn er nicht versicherungsfrei wäre. Für geringfügig Beschäftigte führt allein die Knappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung die Entgeltfortzahlungsversicherung durch.
Jeweils zum Beginn eines jeden Kalenderjahres ist festzustellen, ob die Entgeltfortzahlungsversicherung durchzuführen ist. Diese Feststellung bleibt für die Dauer dieses Kalenderjahres maßgebend, unabhängig davon, wie sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Jahr verändert. Wichtig: Die Entgeltfortzahlungsversicherung kann vom Arbeitgeber nicht frei gewählt werden. Sie tritt vielmehr kraft Gesetzes ein, wenn die oben geschilderten Voraussetzungen vorliegen.
Umlage (U1)
Die Mittel für die Entgeltfortzahlungsversicherung werden bei Betrieben mit bis zu 30 Arbeitnehmern durch eine Umlage (U1) von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Höhe des Umlagesatzes wird von den Selbstverwaltungsorganen beschlossen.
An der Umlage werden die Beschäftigten nicht beteiligt; sie wird vom Arbeitgeber allein getragen. Grundlage für die Berechnung der Umlage ist die Summe der Arbeitsentgelte (ausgenommen Einmalzahlungen) der entgeltfortzahlungsberechtigten Arbeitnehmer, soweit es für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird oder – bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern – im Fall der Versicherungspflicht heranzuziehen wäre. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld wird bei der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.
Entgeltumwandlung aus Wertguthaben
Sieht eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV bereits bei ihrem Abschluss vor, dass Wertguthaben für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, wenn sie wegen
- der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit,
- dem Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
- Tod des Beschäftigten
nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, gilt dieses Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Dies gilt nur noch für Vereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden.
Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung
Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts – bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 Euro) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für tarifgebundene Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur, wenn und soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).
Entgeltunterlagen
Der Arbeitgeber ist gemäß § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 8 BVV zur Führung von Entgeltunterlagen verpflichtet. Diese sind so zu gestalten, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers vermitteln können. Die Angaben sind vollständig, richtig und chronologisch geordnet zu dokumentieren. Entgeltunterlagen müssen in deutscher Sprache geführt werden. Sie können nach § 9 Abs. 5 BVV auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden. Seit dem 1. Januar 2022 müssen begleitende Entgeltunterlagen (beispielsweise Unterlagen zur Staatsangehörigkeit, zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, Entsendung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse) in elektronischer Form vorliegen. Der Arbeitgeber kann sich auf Antrag beim zuständigen Betriebsprüfdienst bis 31. Dezember 2026 von der Pflicht zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 3 BVV befreien lassen.
Entsendebescheinigung
Die korrekte Bezeichnung für die Entsendebescheinigung ist "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)".
Entsendung
Bei Arbeitnehmern, die in ein anderes Land entsendet werden, gelten bei entsprechend zeitlicher Begrenzung die Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslands weiter (§§ 4, 5 SGB IV).
An das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Sozialversicherung sind folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Zeitlich begrenzter Ortswechsel vom Inland ins Ausland (Ausstrahlung) bzw. vom Ausland ins Inland (Einstrahlung) für längstens 24 Monate.
- Keine Ablösung eines zuvor entsandten Arbeitnehmers.
- Fortbestehende arbeits- und sozialrechtliche Integration in das Herkunftsland.
Die für das Weitergelten des Sozialversicherungsrechts des Herkunftslands erforderliche zeitliche Begrenzung der Beschäftigung kann sich sowohl aus einer vertraglichen Befristung als auch aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben.
Entstehungsprinzip
Der Beitragsanspruch entsteht nach § 22 Abs. 1 SGB IV, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Das BSG hat das Entstehungsprinzip in mehreren Urteilen bestätigt. Danach sind die Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen.
Erst bei Auszahlung des Arbeitsentgelts werden Beiträge zur Sozialversicherung nur in den unter Zuflussprinzip genannten Ausnahmefällen fällig.
Erholungsbeihilfe
Eine Pauschalbesteuerung ist möglich, soweit die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Zahlung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub erfolgt.
Für Erholungsbeihilfen, die im Kalenderjahr für den einzelnen Beschäftigten den Betrag von 156 Euro, für den Ehegatten den Betrag von 104 Euro und für jedes Kind den Betrag von 52 Euro nicht übersteigen, kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Macht er davon Gebrauch, sind sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
Die Pauschalbesteuerung beseitigt die Entgelteigenschaft.
Erstattung von Beiträgen
Beiträge zur Sozialversicherung, die zu Unrecht entrichtet wurden, werden grundsätzlich erstattet, soweit aus diesen Beiträgen noch keine Leistungen beansprucht worden sind und noch keine Verjährung eingetreten ist. Soweit für Rentenversicherungsbeiträge ein Beanstandungsschutz besteht, kann keine Beitragserstattung erfolgen.