Ein Rahmenarbeitsvertrag, durch den – in Abgrenzung zu regelmäßigen Beschäftigungen – die Voraussetzungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt werden, liegt dann vor, wenn der Vertrag auf längstens ein Jahr befristet ist und einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Zeitpunkte des Arbeitseinsatzes im Voraus bestimmt sind.
Wird im Anschluss an einen Rahmenarbeitsvertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenarbeitsvertrag mit einer Beschäftigung auf ein Jahr und einer Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertagen abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an wiederum von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden.
Darüber hinaus kann auch bei Rahmenvereinbarungen, die den Zeitraum von einem Kalenderjahr überschreiten, eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen eine Status- bzw. Prognoseentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund haben nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den angefochtenen Entscheidungen gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Dies hat zur Folge, dass vom Auftraggeber bei Feststellung einer Beschäftigung zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Meldungen zu erstatten und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind.
Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit der Feststellung der Beschäftigung einverstanden war.
Eine dem § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht nicht. In diesen Fällen entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 entnehmen.
Mit dem Begriff Rechtskreis werden unterschiedliche Sozialversicherungswerte für die alten und neuen Bundesländer verbunden. Für die alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) gibt es den Rechtskreis West und für die neuen Bundesländer (einschließlich Ost-Berlin) den Rechtskreis Ost. Ab dem Jahr 2025 gelten im gesamten Bundesgebiet einheitliche Sozialversicherungswerte, sodass die Angabe zum Rechtskreis bei der Erstellung von Meldungen ab Januar 2025 entfällt.
Ab Januar 2026 entfällt auch im Beitragsnachweis die Angabe zum Rechtskreis (Ost oder West). Damit haben Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in beiden Rechtskreisen beschäftigen, demnach keine getrennten Beitragsnachweise mehr zu erstellen.
Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar; bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Der genaue Zeitpunkt lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Anspruch auf Regelaltersrente. Wer zu diesem Zeitpunkt in Rente geht, erhält die Rente stets ohne Abschlag. Wer trotz erfüllter Wartezeit die Regelaltersrente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt, erhält für jeden Kalendermonat des Hinausschiebens einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.
Zu den Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten gehören Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie Nebenkosten. Die Reisekosten, die der Arbeitgeber erstattet, sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei, soweit sie die steuerfreien Grenzen nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Reisekostenabrechnungen muss der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Die Rentenauskunft ist eine schriftliche Information der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherte ab dem 55. Geburtstag alle drei Jahre automatisch erhalten. Auf Antrag wird sie auch früher versandt. Die Rentenauskunft informiert unter anderem über alle bereits gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten, die bisher erworbenen Rentenansprüche sowie den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn.
Zusätzlich kann auch eine sogenannte besondere Rentenauskunft beantragt werden. Ihr kann die Höhe des Ausgleichsbetrages entnommen werden, der nötig ist, um eine durch Rentenabschläge verursachte Rentenminderung auszugleichen. Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Rentenhöhe der Altersrente (abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn), die Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig gezahlt werden könnte. Eine besondere Rentenauskunft wird frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt. Zusätzlich muss zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllt werden.
Bei einem vorgesehenen Versorgungsausgleich kann im Rahmen einer Rentenauskunft auch über die Rentenanwartschaften während der Ehezeit informiert werden.
Bitte lesen Sie die Informationen beim Stichwort Weiterbeschäftigung von Rentenbeziehern.
Die Renteninformation ist ein jährlicher Service der Deutschen Rentenversicherung. Sie soll Versicherten helfen, ihre Altesvorsorge zu planen und enthält insbesondere
- den aktuellen Stand des Versicherungskontos und die Grundlagen der Rentenberechnung
- die Höhe der bisher erworbenen und der voraussichtlichen Rente (Regelaltersrente und Rente wegen voller Erwerbsminderung)
- Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen
- eine Übersicht über die Höhe der bereits gezahlten Beiträge
Die Renteninformation automatisch an Versicherte verschickt, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und bereits seit mindestens fünf Jahren versichert sind.
Die Abkürzung rvBEA steht für „Rentenversicherung Bescheinigungen elektronisch anfordern“. Mit diesem Verfahren wurde eine elektronische Kommunikation zwischen Arbeitgebern und der Rentenversicherung und anderen Behörden eingeführt. Hiermit wird die Kommunikation für die Beteiligten schneller und trägt damit zur Digitalisierung bei. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für Arbeitgeber mittlerweile verpflichtend.
rvBEA wird genutzt für die Anforderung von Entgeltdaten
- im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen zur Prüfung einer Zuzahlungsbefreiung,
- die für die Rentenberechnung erforderlich sind („gesonderte Meldung“ GML 57) und
- von Elterngeldstellen mit dem Verfahren rvBEA-BEEG (Anwendungsfall zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Die Anforderungen erfolgen über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und Arbeitgeber beantworten diese direkt über ihre Entgeltabrechnungsprogramme. Weitere Informationen finden sie unter www.rvbea.de.