Ein Rahmenarbeitsvertrag, durch den – in Abgrenzung zu regelmäßigen Beschäftigungen – die Voraussetzungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt werden, liegt dann vor, wenn der Vertrag auf längstens ein Jahr befristet ist und einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Zeitpunkte des Arbeitseinsatzes im Voraus bestimmt sind.
Wird im Anschluss an einen Rahmenarbeitsvertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenarbeitsvertrag mit einer Beschäftigung auf ein Jahr und einer Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertagen abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an wiederum von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden.
Darüber hinaus kann auch bei Rahmenvereinbarungen, die den Zeitraum von einem Kalenderjahr überschreiten, eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen eine Status- bzw. Prognoseentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund haben nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den angefochtenen Entscheidungen gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Dies hat zur Folge, dass vom Auftraggeber bei Feststellung einer Beschäftigung zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Meldungen zu erstatten und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind.
Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit der Feststellung der Beschäftigung einverstanden war.
Eine dem § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht nicht. In diesen Fällen entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 entnehmen.
Mit dem Begriff Rechtskreis werden unterschiedliche Sozialversicherungswerte für die alten und neuen Bundesländer verbunden. Für die alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) gibt es den Rechtskreis West und für die neuen Bundesländer (einschließlich Ost-Berlin) den Rechtskreis Ost. Ab dem Jahr 2025 gelten im gesamten Bundesgebiet einheitliche Sozialversicherungswerte, sodass die Angabe zum Rechtskreis bei der Erstellung von Meldungen ab Januar 2025 entfällt.
Im Beitragsnachweis ist allerdings weiterhin die Angabe zum Rechtskreis (Ost oder West) erforderlich. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in beiden Rechtskreisen beschäftigen, haben demnach auch künftig hierfür getrennte Beitragsnachweise zu erstellen.
Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar; bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Der genaue Zeitpunkt lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Anspruch auf Regelaltersrente. Wer zu diesem Zeitpunkt in Rente geht, erhält die Rente stets ohne Abschlag. Wer trotz erfüllter Wartezeit die Regelaltersrente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt, erhält für jeden Kalendermonat des Hinausschiebens einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.
Zu den Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten gehören Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie Nebenkosten. Die Reisekosten, die der Arbeitgeber erstattet, sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei, soweit sie die steuerfreien Grenzen nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Reisekostenabrechnungen muss der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Bitte lesen Sie die Informationen beim Stichwort Weiterbeschäftigung von Rentenbeziehern.