Deutsche Rentenversicherung

Expertenlexikon

Ein Fachglossar und Lexikon für alle, die sich für Themen rund um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen interessieren.

KIRA - Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen

KIRA: Künstliche Intelligenz im Dienste der Sozialversicherung


Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt mit dem Projekt KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) ein zukunftsweisendes Zeichen in der Digitalisierung ihrer Prozesse. KIRA unterstützt die Mitarbeitenden des Betriebsprüfdienstes bei der Auswahl von Prüfschwerpunkten. Dies steigert die Effizienz der Betriebsprüfungen bei weiterhin hoher Qualität. Die Entscheidungen bleiben in menschlicher Hand. Doch warum wurde gerade dieser Bereich als erster Einsatzort für Künstliche Intelligenz (KI) in der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgewählt?


Warum KIRA?

Die Sozialversicherungsprüfung ist gesetzlich festgelegt und muss alle vier Jahre durchgeführt werden. Dabei sieht sich die Deutsche Rentenversicherung Bund großen Herausforderungen gegenüber: Jährlich müssen etwa 400.000 Betriebsprüfungen von nur rund 1.700 Mitarbeitenden bearbeitet werden. Dies lässt pro Prüfung im Schnitt weniger als einen Tag Zeit. Dem gegenüber steht ein demografischer Wandel. Altersbedingt scheiden in den kommenden Jahren viele Mitarbeitende der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Erwerbsleben aus. Die entstehende Personallücke im Prüfdienst kann aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels nicht vollständig geschlossen werden.


KIRA bietet hier eine Lösung, die durch KI den Prüfprozess beschleunigt, ohne die menschliche Entscheidungskompetenz zu ersetzen oder die Qualität der Prüfungen zu schmälern. Die gewonnene Zeit können die Prüfenden für komplexere Fälle nutzen, was die Effizienz und Qualität steigert.


Wie funktioniert KIRA?


KIRA arbeitet auf Basis eines maschinellen Lernmodells, das mit anonymisierten Daten aus früheren Prüfungen trainiert wurde. Grundlage dafür sind valide und maschinenlesbare Daten der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, usw. sowie die Daten der euBP. Das System identifiziert auffällige Muster und hebt Bereiche hervor, die eine nähere Prüfung erfordern – wie beispielsweise ungewöhnlich hohe oder niedrige Beiträge. Die vorgeschlagene Kritikalität einer Prüfung wird dabei anhand eines Scores (Punktesystems) von 1 bis 10 bemessen. Dieser Score dient als eine Vorauswahl. Die Prüfenden entscheiden jedoch weiterhin eigenständig, ob und inwieweit sie den Hinweisen von KIRA folgen. Weder werden Entscheidungen automatisiert getroffen, noch werden rechtliche Würdigungen durch die KI übernommen.


Das Modell wird in Zukunft kontinuierlich optimiert: Rückmeldungen der Prüfenden fließen in den Trainingsprozess ein, wodurch das System aus den gemachten Erfahrungen lernt. So wird die Qualität der Hinweise stetig verbessert. KIRA ist kein selbstlernendes System, sondern wird von Menschen kontrolliert trainiert und weiterentwickelt. Damit wird Transparenz sichergestellt.


Entwicklung und Rahmenbedingungen


Als erstes KI-Projekt in der Deutschen Rentenversicherung Bund wird KIRA vom BMAS als Leuchtturmprojekt gefördert. In diesem Zusammenhang werden die selbstverpflichtenden Leitlinien für den KI-Einsatz in der behördlichen Praxis angewendet und erprobt. Dadurch wird ermöglicht und explizit darauf geachtet, dass die KI menschenzentriert, transparent und mit besonderem Augenmerk auf Nichtdiskriminierung eingeführt wird.


Als große Stärke hat sich erwiesen, dass die Nutzenden bei der Entwicklung von KIRA konsequent eingebunden sind und das Projekt auf vielen Ebenen in ein durchdachtes und ganzheitliches Konzept zur Etablierung und Skalierung von KI bei der Deutschen Rentenversicherung eingebettet ist. Im September 2024 wurde das Projekt daher beim eGovernment-Wettbewerb prämiert.


KIRA wird im gesamten Entwicklungsprozess nah an den Bedürfnissen, Fragen und Präferenzen der Nutzenden gestaltet. So ist eine Gruppe von acht Prüfenden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Regionalträger fortlaufend in die Entwicklung involviert und gibt hilfreiche Hintergrundinformationen und Feedback zum Entwicklungsfortschritt. Weiterhin werden Mitarbeitende der Deutschen Rentenversicherung in regelmäßigen Abschnitten über die neuesten Entwicklungen informiert und aufkommende Fragen werden frühzeitig adressiert.


Die bestimmt wichtigste Botschaft an alle Arbeitgeber: Für sie ändert sich nichts. Die Prüfunterstützung durch KIRA ermöglicht eine schnellere Bearbeitung. Der persönliche Kontakt zu den Prüfenden bleibt weiterhin bestehen. Zusätzliche Kosten oder Verpflichtungen entstehen für den Arbeitgeber nicht.


Aktueller Stand und Zukunft


Das Projekt KIRA befindet sich in der Pilotphase bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und wird schrittweise den Prüfenden zur Verfügung gestellt. Ziele der Pilotphase sind erste Erfahrungen bei der Einführung eines KI-Modells zu sammeln, die Verfeinerung des Modells, die Weiterentwicklung der Applikation und die Einführung der Prüfdienstmitarbeitenden in die Nutzung von KI. Aktuell kann KIRA noch nicht durch alle Prüfdienste der Rentenversicherungsträger genutzt werden, doch die stufenweise Ausweitung ist bereits in Planung. Der endgültige Einsatz ist für das Jahr 2026 geplant.


Datenschutz und Sicherheit


Ein zentraler Aspekt des Projekts ist der Schutz sensibler Daten. Die Anonymisierung der Prüfdaten sowie die enge Zusammenarbeit mit den behördlichen Datenschutzverantwortlichen gewährleisten den Schutz der Daten. Die Daten verlassen zu keinem Zeitpunkt das Netzwerk der Rentenversicherungsträger. Das KI-Modell wird intern und ausschließlich auf Grundlage der Daten trainiert, die für eine Prüfung vorliegen.


Fazit: Unterstützung ohne Mehrkosten


Für Arbeitgeber bringt KIRA keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen mit sich. Der Prüfprozess bleibt weitgehend unverändert, der persönliche Kontakt zu den Prüfenden besteht weiterhin. Die Unterstützung durch KIRA führt jedoch zu einer schnelleren Bearbeitung und einer zielgerichteteren Prüfung – ein Gewinn für alle Beteiligten.

Knappschaft-Bahn-See

Von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Betriebsprüfungen für folgende Betriebe durchgeführt:

  • Betriebe mit knappschaftlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (§§ 133 und 273 SGB VI),
  • Betriebe der Seefahrt (inkl. Binnenschifffahrt), sowie Betriebe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen des Bundes und der Länder,
  • Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Satzung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt fallen.

Bei knappschaftlichen Betrieben ist zu beachten, dass ein abweichender Beitragssatz in der Rentenversicherung gilt. Dieser liegt aktuell bei 24,7 Prozent (Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent und Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent). Zusätzlich gilt in der Rentenversicherung eine erhöhte Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2025 9.900 Euro monatlich beträgt.

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haften die Komplementäre für die Gesellschaftsschulden uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen und unterliegen demzufolge nicht der Sozialversicherungspflicht. Hingegen unterliegen Kommanditisten der Sozialversicherungspflicht, wenn sie weder aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung noch nach den ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der Kommanditgesellschaft besitzen.

Kreditinstitute

Die Vorstandsmitglieder von Kreditinstituten sind sozialversicherungspflichtig, sofern sie keine Versorgungsanwartschaft zugesagt bekommen.

Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine AG, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Vorstandsmitglieder die Ausführungen zur Aktiengesellschaft entsprechend.

Künstlersozialabgabe

Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgeführten Unternehmen betreibt (sogenannte typische Verwerter wie zum Beispiel Verlage, Theater, Galerien usw.).

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

  • die Eigenwerbung betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen (sogenannte Eigenwerber, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG) oder
  • die aus anderen Gründen für Zwecke ihres Unternehmens Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (sog. Generalklauselunternehmer, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG).

Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG).

Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG gibt es wie bisher zwei Ausnahmen: Generalklauselunternehmen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG) müssen keine Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sich die erteilten Aufträge auf die Durchführung von Veranstaltungen beziehen und in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Zum anderen besteht weiterhin keine Abgabepflicht für Musikvereine in Bezug auf die regelmäßige Beauftragung eines Chorleiters oder Dirigenten (§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG).

Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit und des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht weiterhin Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV in der Fassung seit 1. Januar 2019 vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (vergleiche Ausgabe 4/2018 von summa summarum). Dies kann auch dann gelten, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt.

Hinweis: Mit dem „Sozialschutz-Paket“ hat der Gesetzgeber im Rahmen einer Übergangsregelung die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung übergangsweise für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 erhöht (§ 115 SGB IV). An die Stelle von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen traten fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage. Für Beschäftigungszeiträume vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen abermals angehoben (§ 132 SGB IV). Sie betrugen vier Monate bzw. 102 Arbeitstage. Unter dem Datum vom 31. Mai 2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Verlautbarung herausgegeben, die vorübergehend die Geringfügigkeits-Richtlinien um die sich aus der Anhebung der Zeitgrenzen ergebenden Auswirkungen ergänzt.

Drei Monate oder 70 Arbeitstage

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (bis 31. Dezember 2024 betrug die Entgeltgrenze 538 Euro) überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung.

Die Zeitgrenze von von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (BSG-Urteil vom 24. November 2020 – B 12 KR 34/19 R). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.  (Details vgl. summa summarum Ausgabe 2/2021).

Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.

Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen; unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils zu Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen.

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Ar­beitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Bestimmung der Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.