Sabbatjahr
Unter einem Sabbatjahr oder Sabbatical versteht man eine längere berufliche Freistellung.
Sachbezüge
Sachbezüge sind mit den für sie festgesetzten Werten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Die Werte dafür werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Nachfolgend ein Überblick über die maßgebenden Beträge für das Kalenderjahr 2025.
Freie Verpflegung
Für freie Verpflegung gilt im Jahr 2025 bundeseinheitlich ein monatlicher Wert von 333 Euro. Wird freie Verpflegung nur teilweise zur Verfügung gestellt, so sind monatlich für das Frühstück 69 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 132 Euro anzusetzen. Wird die freie Verpflegung nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dessen nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, sind die Werte entsprechend zu erhöhen: für den Ehegatten und jedes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres um 100 Prozent, für jedes Kind ab 14 Jahre bis 17 Jahre um 80 Prozent, für jedes Kind ab 7 Jahre bis 13 Jahre um 40 Prozent und für jedes Kind bis zu 6 Jahren um 30 Prozent.
Sachbezugswerte 2025 für freie Verpflegung
(bundesweite Werte in Euro)
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|
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| |
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Arbeitnehmer einschließlich
Jugendliche und Auszubildende |
mtl.
ktgl.
|
69,00
2,30
|
132,00
4,40
|
132,00
4,40
|
333,00
11,10
|
---|
Volljährige Familienangehörige |
mtl.
ktgl.
|
69,00
2,30
|
132,00
4,40
|
132,00
4,40
|
333,00
11,10
|
---|
Familienangehörige vor Vollendung
des 18. Lebensjahres |
mtl.
ktgl.
|
55,20
1,84
|
105,60
3,52
|
105,60
3,52
|
266,40
8,88
|
---|
Familienangehörige vor Vollendung
des 14. Lebensjahres |
mtl.
ktgl.
|
27,60
0,92
|
52,80
1,76
|
52,80
1,76
|
133,20
4,44
|
---|
Familienangehörige vor Vollendung
des 7. Lebensjahres |
mtl.
ktgl.
|
20,70
0,69
|
39,60
1,32
|
39,60
1,32
|
99,90
3,33
|
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Freie Unterkunft
Der Wert einer Unterkunft wird einschließlich der Kosten für Heizung und Beleuchtung bundeseinheitlich angesetzt mit monatlich 282 Euro. Ist dieser Wert im Einzelfall unbillig, kann der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.
Ist der Arbeitnehmer in dem Haushalt des Arbeitgebers untergebracht oder handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, wird der maßgebliche Wert um 15 Prozent gekürzt (im Jahr 2025 ergibt dies einen Wert in Höhe von 239,70 Euro). Ist der Arbeitnehmer ein Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder ein Auszubildender, wird der Wert grundsätzlich ebenfalls um 15 Prozent gekürzt. Die Minderung erfolgt bei der Belegung
- mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent
- mit drei Beschäftigten um 50 Prozent
- und mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine „Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt“ vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen zum Beispiel Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime oder Kasernen dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- beziehungsweise Duschräume, Toiletten und gegebenenfalls Gemeinschafts-Küche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
Sachbezugswerte 2025 für freie Unterkunft
(bundesweite Werte in Euro)
|
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Volljährige
Arbeit-
nehmer
| 1 Beschäftigten |
mtl.
ktgl.
|
282,00
9,40
|
239,70
7,99
|
---|
| 2 Beschäftigten |
mtl.
ktgl.
|
169,20
5,64
|
126,90
4,23
|
|
3 Beschäftigten.
|
mtl.
ktgl.
|
141,00
4,70
|
98,70
3,29
|
|
3+ Beschäftigten
|
mtl.
ktgl.
|
112,80
3,76
|
70,50
2,35
|
Jugend-
liche/
Auszu-
bildende
| 1 Beschäftigten |
mtl.
ktgl.
|
239,70
7,99
|
197,40
6,58
|
---|
|
2 Beschäftigten
|
mtl.
ktgl.
|
126,90
4,23
|
84,60
2,82
|
|
3 Beschäftigten
|
mtl.
ktgl.
|
98,70
3,29
|
56,40
1,88
|
|
3+ Beschäftigten
|
mtl.
ktgl.
|
70,50
2,35
|
28,20
0,94
|
Freie Wohnung
Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des steuerlichen Bewertungsabschlags (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG) - anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind.
Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2025 die Wohnung mit 4,95 Euro monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro monatlich je Quadratmeter bewertet werden.
Saison-Kurzarbeitergeld
Saison-Kurzarbeitergeld wird in bestimmten Branchen ab der ersten Ausfallstunde für den saisonbedingten, vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) gezahlt und soll Arbeitslosigkeit in der Schlechtwetterzeit verhindern. Für die Dauer des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten.
Einbezogen in die Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld sind derzeit das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie das Gerüstbaugewerbe.
Saisonarbeitnehmer
Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend für eine bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken (§ 188 Abs. 4 Satz 6 SGB V i. d. F. ab 1. Januar 2018). Der Arbeitgeber ist seit 1. Januar 2018 verpflichtet, mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung mitzuteilen, ob der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer beschäftigt ist.
Arbeitgeber haben bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten in der Anmeldung wegen des Beginns einer Beschäftigung (Abgabegrund 10) und der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 40) zu kennzeichnen, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört. Die Angabe ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten (PGR 109 und 110) sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (PGR 190).
Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.
Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten
Für Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten findet seit dem 1. Mai 2010 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Anwendung. Darin ist geregelt, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Als oberster Grundsatz gilt, dass ein Arbeitnehmer nur in dem System eines Staates versichert sein soll. Bei Klärung der Frage, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder das Recht des Wohnstaates anzuwenden ist, sind unterschiedliche Personengruppen zu unterscheiden. Sind Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt (z. B. Arbeitseinsätze in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs), bleiben sie auch in ihrem Wohnstaat versichert.
Die Zugehörigkeit zum System des Wohnstaates wird durch Vorlage der Bescheinigung A 1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung sollte rechtzeitig vor dem Arbeitseinsatz in Deutschland beim zuständigen Sozialversicherungsträger im Heimatland beantragt werden. Nach dem Recht des Heimatstaates entscheidet es sich, ob für die in Deutschland verrichtete Saisonarbeit Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung zu entrichten sind. Der deutsche Arbeitgeber hat dann gegebenenfalls die nach dem Recht des Heimatstaates bestehenden Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und die Beiträge aus dem deutschen Arbeitsentgelt an den ausländischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Bei Fragen zu dem Verfahren der Beitragsabführung kann sich der Arbeitgeber an den GKV-Spitzenverband – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), Postfach 200464, 53134 Bonn, Telefon 0228/9530-0, Fax 0228/9530-600, www.dvka.de oder an die zuständige Einzugsstelle wenden.
Sofern die Saisonarbeit in Deutschland von Personen durchgeführt wird, die in ihrem Wohnstaat selbständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Sind die Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weder beschäftigt noch selbständig tätig (z. B. Hausfrauen, Schüler, Studenten), gelten die deutschen Rechtsvorschriften mit der Konsequenz, dass für diesen Personenkreis geprüft werden muss, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. In der Regel werden diese Saisonarbeitnehmer nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung, sondern im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt.
Zur Erleichterung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der von Saisonarbeitnehmern ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bundeseinheitliche Feststellungsbögen erarbeitet, die jeweils zweisprachig – in deutscher Sprache und der jeweiligen Heimatsprache – aufgelegt und von den für die Arbeitsvermittlung im Heimatland des Beschäftigten zuständigen Verwaltungen ausgegeben werden. Durch diesen Fragebogen soll sichergestellt werden, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Ermittlungen bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses umfassend erfolgen.
Säumniszuschläge
Nach § 24 Abs. 1 SGB IV hat der Zahlungspflichtige für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die er nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Für Beiträge, die anlässlich einer Betriebsprüfung nachberechnet werden, ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln (siehe Verlautbarung "Erhebung und Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags").
Schätzung von Arbeitsentgelten
Beitragspflichtige Arbeitsentgelte können nach § 28f Abs. 2 SGB IV geschätzt werden, wenn Entgeltunterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen, die Buchungen manipuliert wurden oder die Höhe der Arbeitsentgelte nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Die Schätzung ist gerichtlich nachprüfbar.
Scheinselbstständige Arbeitnehmer
Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbstständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Der Auftraggeber hat – wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern – zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Betriebsprüfung der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erforderlich wird. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber daher das besondere Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV einleiten.
Amtsermittlungsgrundsatz
Ist zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein Verwaltungsverfahren anhängig, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf Selbstständigkeit hindeuten, hat der Sozialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB IV zu entscheiden.
Schüler
Schüler allgemeinbildender Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) unterliegen während einer Beschäftigung, die während des Schulbesuchs oder in den Schulferien ausgeübt wird, grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) liegt in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit vor; in der Rentenversicherung besteht auch in diesem Fall in einer ab 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Schüler aber befreien lassen kann. In der Arbeitslosenversicherung sind diese Schüler aufgrund einer Sonderregelung grundsätzlich versicherungsfrei, es sei denn, der Schulbesuch erfolgt außerhalb der üblichen Schulzeit (zum Beispiel bei Besuch eines Abendgymnasiums).
Ein zeitlich befristetes Überbrückungs-Beschäftigungsverhältnis zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses ist als berufsmäßig ausgeübt anzusehen und versicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt 556 Euro im Monat übersteigt. Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium bzw. Fachschulbesuch sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (also nicht berufsmäßig) und damit bei Einhaltung der zeitlichen Grenzen grundsätzlich kurzfristig und sozialversicherungsfrei.
In der summa summarum Sonderausgabe 2020 Ferienjobs wird die sozialversicherungspflichtige Beurteilung von beschäftigten Schülern und befristet beschäftigten Schulabgängern detailliert dargestellt. Auch die Ausgaben 2/2022, 3/2023 und 2/2024 von summa summarum enthalten Informationen zu Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern.
Schwerbehinderte Menschen in Ausbildungsstätten
Die schwerbehinderten Menschen in Ausbildungsstätten sind zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig.
Selbständige mit nur einem Auftraggeber
Prüfung der Rentenversicherungspflicht
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, der Rentenversicherungspflicht (sog. Selbständige mit nur einem Auftraggeber).
Zu den die Versicherungspflicht ausschließenden Arbeitnehmern zählen auch solche Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Personen, die geringfügig beschäftigt sind, zählen jedoch hierzu nicht (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Beschäftigung mehrerer jeweils geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer dann der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigten gleich, wenn die Summe der Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1. Januar 2025: 556 Euro/Monat) übersteigt. Es tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber dann keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein.
Zu den die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ausschließenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende).
Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits Versicherungspflicht nach den §§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 bzw. 229a Abs. 1 SGB VI vorliegt. Allerdings können unterschiedliche selbständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen (z. B. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Versicherungsvertreter).
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Selbständige, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
So werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für eine zweite Existenzgründung kann der 3-jährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. Außerdem werden von der Rentenversicherungspflicht diejenigen Selbständigen befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI können ferner Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren und nach diesem Zeitpunkt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung
Wird ab 1. Januar 2018 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung als reine Beitragszusage durchgeführt, soll als Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Betriebsrente im Tarifvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Sicherungsbeitrag zahlt. Der Sicherungsbeitrag kann zur zusätzlichen Absicherung der Betriebsrente genutzt werden. Nach § 3 Nr. 63a EStG ist der Sicherungsbeitrag steuerfrei, soweit er nicht unmittelbar dem einzelnen Beschäftigten direkt gutgeschrieben oder zugerechnet wird. Bei diesen Beiträgen handelt es sich daher nicht um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, so dass kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung vorliegt.
Sofortmeldung
Mit der Sofortmeldung (Meldegrund 20) haben Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig beschäftigen, der in § 28a Abs. 4 SGB IV genannt ist. Die Sofortmeldung in den genannten Branchen ist unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen. In der Meldung sind folgende Daten über den Beschäftigten anzugeben:
- Familien- und die Vornamen,
- Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 6 DEÜV. Bei einem Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit.
Sozialversicherungsabkommen
Ausgangspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung im Rahmen von Entsendungen beschäftigter Arbeitnehmer ins Ausland (Ausstrahlung) und im Rahmen der zeitlichen Befristung ist die Feststellung, ob die Beschäftigung im vertragslosen Ausland, in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Bei einer Entsendung in das vertragslose Ausland gibt es keine bestimmte zeitliche Höchstgrenze für die Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts.
Es muss bereits zum Beginn der Auslandsbeschäftigung feststehen, dass die Entsendung befristet ist.
Auch das europäische koordinierende Sozialrecht, welches in den Staaten der Europäischen Union gilt, und alle Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass Beschäftigte, die von ihren Arbeitgebern entsandt werden, nur dann in der deutschen Sozialversicherung versichert bleiben, wenn die Entsendung von vornherein zeitlich befristet ist.
Die Entsendefrist beträgt höchstens 24 Monate (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird mit der Bescheinigung A 1 nachgewiesen. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2011 auch für Drittstaatsangehörige. Seit dem 1. April 2012 sind im Verhältnis zur Schweiz, seit dem 1. Juni 2012 auch im Verhältnis zwischen Deutschland und den Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen die vorstehend genannten EG-Verordnungen anzuwenden.
Einzelheiten zum europäischen Koordinierungsrecht werden auch in summa summarum behandelt - in den Ausgaben 2/2010, 1/2011, 3/2011 und 3/2019.
Bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen aus der Schweiz nach Deutschland ist das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit anzuwenden, da die Schweiz die sogenannte Drittstaatsverordnung nicht übernommen hat und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit auf diesen Personenkreis nicht anwendbar ist. Bei Entsendungen Drittstaatsangehöriger aus der Schweiz nach Deutschland stellt die Schweiz seit dem 1. Juli 2017 die „Entsendebescheinigung – Sozialversicherungsabkommen“ aus.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des Auslandseinsatzes von Beschäftigten weiter Geltung haben (es sind jedoch unter Umständen Verlängerungsanträge beziehungsweise Ausnahmevereinbarungen über den Auslandseinsatz möglich).
EU/EWR-Mitgliedstaaten1 | 24 Monate |
Albanien | 24 Monate |
Australien | 48 Monate |
Bosnien-Herzegowina | keine feste zeitliche Begrenzung |
Brasilien | 24 Monate |
Chile | 36 Monate |
Indien | 48 Monate |
Israel | keine feste zeitliche Begrenzung |
Japan | 60 Monate |
Nachfolgestaaten Bundesrepublik
Jugoslawien (Montenegro, Kosovo,
Serbien, Vojvodina) | keine feste zeitliche Begrenzung |
Kanada/Quebec | 60 Monate |
Marokko | 36 Monate |
Moldau | 24 Monate |
Nordmazedonien | 24 Monate |
Philippinen | 48 Monate |
Schweiz | 24 Monate |
Südkorea | 24 Monate |
Türkei | keine feste zeitliche Begrenzung |
Tunesien | 12 Monate |
Uruguay | 24 Monate |
USA | 60 Monate |
Volksrepublik China | 48 Monate |
1 Belgien, Bulgarien, Estland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn, Zypern; auch in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gilt seit dem 1. Juli 2012 eine
Entsendefrist von 24 Monaten.
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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29. März 2017 dem Europäischen Rat den Austritt aus der EU nach Art. 50 des Vertrages über die EU (EUV) mitgeteilt. Zuvor hatte sich am 23. Juni 2016 eine knappe Mehrheit der britischen Bevölkerung in einem Referendum für diesen Austritt entschieden.
Das erforderliche Ratifizierungsverfahren des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommens (Brexit-Abkommen) wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Der Austritt erfolgte zum 31. Januar 2020; das Abkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Das Brexit-Abkommen hat zum Ziel, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu gewährleisten. Dazu gehört, dass Rechte von Staatsangehörigen der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie darüber hinaus auch von Drittstaatsangehörigen geschützt werden sollen, die sich aus der bisherigen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben.
Das Austrittsabkommen enthält die Bedingungen der Trennung und Regelungen für eine Übergangsphase. Hiernach gab es eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, in der die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weitgehend unverändert blieben. Dementsprechend fanden in der Übergangsphase die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Anwendung.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutete dies, dass das A1-Bescheinigungsverfahren auf jeden Fall bis zum 31. Dezember 2020 weiter galt. A1-Bescheinigungen, die bisher auf die Zeit bis 31. Januar 2020 befristet waren, mussten gegebenenfalls erneut beantragt werden.
Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gewähren die Vorschriften des Brexit-Abkommens zum Besitzschutz und Vertrauensschutz künftige soziale Sicherheit. Für Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter.
Darüber hinaus haben sich das Vereinigte Königreich und die EU am 24. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen („Partnerschaftsvertrag“) geeinigt, welches am 30. Dezember 2020 unterzeichnet wurde. Mit Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 wurde festgelegt, dass das Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wird, bis die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren im Vereinigten Königreich und der EU abgeschlossen sind. Das Europäische Parlament hat dem Handels- und Kooperationsabkommen am 27. April 2021 zugestimmt. Nach dem vorläufigen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 trat dieser Partnerschaftsvertrag ab 1. Mai 2021 endgültig in Kraft.
Bei einem erstmaligen grenzüberschreitenden Sachverhalt zwischen EU, EWR oder Schweiz einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits findet der Partnerschaftsvertrag bzw. das darin enthaltene Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit Anwendung. Das Handels- und Kooperationsabkommen sowie dessen Protokoll übernehmen spiegelbildlich im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU und auch aufgrund der Übergangsfrist des Brexit-Abkommens geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Sozialversicherungsausweis
Der Sozialversicherungsausweis wird seit 1. Januar 2023 durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt.
Statusfeststellungsverfahren im Expertenlexikon
Einführung
Abweichend von der Regelung des § 28h Abs. 2 SGB IV, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet, können die Beteiligten nach § 7a Abs. 1 SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung bezüglich des Status des Erwerbstätigen beantragen.
Seit 1. April 2022 entscheidet die Clearingstelle im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur noch über den Erwerbsstatus (Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) und nicht mehr, ob in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht (Elementenfeststellung). Darüber hinaus kann eine Prognoseentscheidung oder eine gutachterliche Gruppenfeststellung beantragt werden. Sind an einem Vertragsverhältnis drei Parteien beteiligt, hat auch die dritte Partei ein eigenes Antragsrecht. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen. Die vier neuen Instrumente – Prognoseentscheidung, Gruppenfestststellung, Antragsrecht Dritter und mündliche Anhörung – sind bis zum 30. Juni 2027 befristet. Über das etwaige Weiterbestehen dieser Regelungen wird nach einer Evaluation entschieden.
Optionales Anfrageverfahren
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger. Zu den Beteiligten zählen auch Dritte, wenn die vereinbarte Tätigkeit für einen oder bei einem Dritten erbracht wird und ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten bestehen könnte.
Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Das Statusfeststellungsverfahren kann auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse durchgeführt werden. Dazu haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden kann. Der Antragsvordruck kann außerdem aus dem Internet abgerufen werden.
Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (z. B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV) oder durch einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde. Ein Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB VI schließt das Anfrageverfahren hingegen nicht aus.
Verwaltungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass ihrer Entscheidung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beteiligten anzuhören; sie erteilt anschließend den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides.
In einem etwaigen Widerspruchsverfahren haben die Beteiligten ab 1. April 2022 das Recht, nach vorheriger schriftlicher Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung zu beantragen, die unter Teilnahme aller Beteiligter erfolgen soll. Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall auf selbständige Tätigkeit, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob Rentenversicherungspflicht als Selbständiger eintreten kann.
Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend hiervon sieht § 7a Abs. 5 Satz 1 SGB IV vor, dass als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt, wenn
- der Antrag auf Feststellung des Status innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt wird,
- der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Der Beschäftigte kann den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auch von der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung an herbeiführen, wenn er seine Zustimmung zum späteren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht erteilt. Nur hierdurch erhält er unter finanzieller Beteiligung seines Arbeitgebers Schutz in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Fälligkeit.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird die Fälligkeit der Beiträge auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit wegen fehlender Fälligkeit ein Lohnabzug nach § 28g SGB IV unterblieben ist, ist der Abzug der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber nicht auf die letzten drei Monate begrenzt.
Anfrageverfahren außerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn
Eine Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Die Möglichkeit einer davon abweichenden Bestimmung des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses ist bei Statusentscheidungen nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Sinne einer Beschäftigung, die erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, nicht vorgesehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach den allgemeinen Regelungen fällig. Der unterbliebene Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils kann jedoch nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden (§ 28g Satz 3 SGB IV).
Neuerungen zum 1. April 2022
Mit Wirkung vom 1. April 2022 hat der Gesetzgeber das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weiterentwickelt. Die Änderungen sollen eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen. Sie betreffen insbesondere
- die Beschränkung der Statusbeurteilung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (Elementenfeststellung),
- die Statusentscheidung gegenüber Dritten,
- die Statusbeurteilung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Prognoseentscheidung),
- die Statusbeurteilung für gleiche Auftragsverhältnisse (Gruppenfeststellung),
- die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren.
Die Statusentscheidung gegenüber Dritten, die Möglichkeit der Antragstellung Dritter, der Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung sowie der mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren sind bis 30. Juni 2027 befristet. Bis 31. Dezember 2025 werden die probeweise eingeführten Regelungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund evaluiert.
Die einzelnen Änderungen werden nachfolgend beschrieben.
Elementenfeststellung
Das Anfrageverfahren ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1. April 2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nicht mehr über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, nehmen Arbeitgeber, wie bei der Vereinbarung jeder anderen Beschäftigung, eigenständig die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung vor und wenden sich in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle.
Beteiligung eines Dritten
Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht. Nach § 7a Abs. 2 Satz 3 SGB IV kann der Dritte bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine weisungsgebundene Eingliederung des Auftragnehmers in seine Betriebsorganisation ebenfalls eine Entscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragen.
Am Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen sind häufig mehr als zwei Parteien beteiligt, beispielsweise wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) dem Unternehmen (Dritter) projektbezogen einen Spezialisten (Auftragnehmer) zur Verfügung stellt.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind für die Feststellung des Erwerbsstatus in diesen Fällen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu betrachten, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen, die den Einsatz des Auftragnehmers prägen, also auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber (BSG vom 14. März 2018, B 12 KR 12/17 R).
Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, ist fraglich, wer der Arbeitgeber ist. Bisher konnten solche Dreiecksverhältnisse nicht abschließend geklärt werden, sondern immer nur jeweils ein Zweipersonenverhältnis, gegebenenfalls mussten zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. In solchen Dreiecksverhältnissen erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund nunmehr die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beschäftigungsverhältnis fest, ist sie deshalb zu der ergänzenden Feststellung ermächtigt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht.
Der Dritte ist nicht berechtigt, eine Prognose- oder Gruppenfeststellung zu beantragen.
Prognoseentscheidung
Auftraggeber und Auftragnehmer können im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus erlangen (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Dritte können eine Prognoseentscheidung nicht beantragen.
Voraussetzung ist, dass bereits ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen. Die Feststellung des Erwerbsstatus in einem beabsichtigten Auftragsverhältnis erfolgt nach den gleichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien, wie für die Beurteilung des Erwerbsstatus in einem bestehenden Auftragsverhältnis. Wird während eines laufenden Verfahrens für eine Prognoseentscheidung die Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist eine Prognoseentscheidung ausgeschlossen, das Verfahren wird mit einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV abgeschlossen.
Die Prognoseentscheidung stellt als Verwaltungsakt den Status des Erwerbstätigen für das später entsprechend der vorherigen Angaben gelebte Auftragsverhältnis bindend fest. Wird das Auftragsverhältnis bei Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich abweichend von den vorherigen Angaben gelebt oder ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb des ersten Monats der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen.
Darüber hinausgehende Informationen können Sie der Ausgabe 3/2022 von summa summarum entnehmen.
Gutachterliche Äußerung (Gruppenfeststellung)
Auftraggeber können im Rahmen einer gutachterlichen Äußerung eine Gruppenfeststellung des Erwerbsstatus der in gleichen Auftragsverhältnissen tätigen Auftragnehmer erlangen (§ 7a Abs. 4b SGB IV).
Voraussetzung ist, dass bereits eine Entscheidung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus zu einem konkreten Auftragsverhältnis ab 1. April 2022 vorliegt und dieser Bescheid bestandskräftig ist. Auf Antrag des Auftraggebers äußert sich dann die Clearingstelle gutachterlich zum Erwerbsstatus künftiger Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV).
Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne nach § 7a Abs. 4b Satz 2 SGB IV gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen ihrer Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Geringfügige Abweichungen, z. B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Vergütungshöhe oder auch der Modalitäten, sind grundsätzlich unschädlich und stehen einer Übereinstimmung nicht entgegen.
Die Gruppenfeststellung wird dem Auftraggeber übermittelt, der sie den künftigen Auftragnehmern gleicher Auftragsverhältnisse, die von der Gruppenfeststellung erfasst werden sollen, bei Vertragsschluss in Kopie auszuhändigen hat (§ 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV). Wem er diese Kopie ausgehändigt hat, muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Bei der gutachterlichen Äußerung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Unter bestimmten Umständen gilt jedoch ein eigenständiger Vertrauensschutz, wenn später die Einzugsstellen oder die Betriebsprüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass das gleiche Auftragsverhältnis in Wirklichkeit eine Beschäftigung ist (§ 7a Abs. 4c Satz 1 SGB IV).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BVV hat der Arbeitgeber eine Kopie des Antrags mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, den Bescheid, gutachterliche Äußerungen sowie eine Dokumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung ausgehändigt hat, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Für Auftragsverhältnisse bei unterschiedlichen Auftraggebern ist eine Gruppenfeststellung nicht vorgesehen.
Näheres dazu enthält die Ausgabe 4/2022 von summa summarum.
Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren
Im Widerspruchsverfahren und wenn der Widerspruch zuvor bereits schriftlich begründet wurde, haben die Beteiligten das Recht, eine mündliche Anhörung zu beantragen. Sie soll gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen, damit die entscheidungserheblichen Tatsachen in einem Dialog gemeinsam herausgearbeitet werden können; eine Pflicht zur Teilnahme ergibt sich für die Beteiligten durch die Vorschrift nicht. Die Einführung einer mündlichen Anhörung soll die Akzeptanz bei den Beteiligten steigern (weitere Ausführungen in summa summarum Ausgabe 2/2023).
Rechtsbehelfe gegen Statusentscheidungen
Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen eine Status- bzw. Prognoseentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund haben nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den angefochtenen Entscheidungen gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Dies hat zur Folge, dass vom Auftraggeber bei Feststellung einer Beschäftigung zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Meldungen zu erstatten und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind.
Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit der Feststellung der Beschäftigung einverstanden war.
Eine dem § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht nicht. In diesen Fällen entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Informationen können dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 entnehmen.
Obligatorisches Anfrageverfahren für Ehegatten/Lebenspartner, Abkömmlinge und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV haben Arbeitgeber der Einzugsstelle bei der Anmeldung zusätzlich anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, bzw. ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.
Lebenspartner in diesem Sinne sind die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Unter Abkömmlingen sind Kinder, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel zu verstehen. Das Statusfeststellungsverfahren ist nicht auf die Kinder in erster Generation beschränkt. Stief- und Pflegekinder gelten hingegen nicht als Abkömmlinge.
Bei der Anmeldung ist dieser Personenkreis gesondert darzustellen und mit einem „Statuskennzeichen“ zu versehen. Dabei ist anzugeben:
1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
Bei einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine besondere Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro gegründet wird. Daher gilt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch bei der Anmeldung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt). Auch hier ist das Statuskennzeichen „2“ zu vergeben.
Auch das obligatorische Anfrageverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1. April 2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgt nicht.
Weitergehende Informationen können dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 1. April 2022 entnommen werden.
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 16. Juli 2019 (B 12 KR 5/18 R und B 12 KR 6/18 R) die Auffassung vertreten, dass auch bei einem Wechsel der Krankenkasse in der Anmeldung des Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse ein entsprechendes Kennzeichen zu setzen und ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchzuführen ist.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen der Auffassung des BSG nicht. Statusfeststellungsverfahren auch beim Wechsel der Krankenkasse würden sowohl bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch bei den Arbeitgebern zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen, dem kein Mehrwert gegenüberstünde. Es bleibt daher bei der bisherigen Verfahrensweise.
Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 18. März 2020, TOP 3 entnommen werden.
Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens wird die Entscheidung den Beteiligten mittels eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides mitgeteilt.
Bei Statusentscheidungen im obligatorischen Verfahren gelten die Besonderheiten zum Beginn der Versicherungspflicht, zur Fälligkeit der Beiträge und zur fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nicht.
Steuerberater haben, anders als Rentenberater, keine Vertretungsbefugnis in Statusfeststellungsverfahren (BSG-Urteile vom 5. März 2014 – B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R). Weitergehende Informationen können der Ausgabe 6/2014 von summa summarum entnommen werden.
Steuerfreie SFN-Zuschläge
Nach § 3b Abs. 1 und 3 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Als Grundlohn ist dabei nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG maximal ein Betrag in Höhe von 50 Euro pro Stunde anzusetzen; bei Arbeitnehmern mit einem höheren Stundengrundlohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50 Euro. Näheres hierzu ergibt sich aus R 3b der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR). In der Sozialversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen.
Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) steuer- und damit auch beitragsfrei, und zwar – seit 1. Januar 2021 – bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr (monatlich 250 Euro).
Darüber hinaus sind nach § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen - seit 1. Januar 2021 - bis zu 840 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, die aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erzielt werden.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
Stille Gesellschaft
In der stillen Gesellschaft obliegt die Geschäftsführung allein dem Inhaber. Der mitarbeitende stille Gesellschafter hat keinerlei Mitbestimmungsrechte. Da insoweit eine Weisungsgebundenheit des stillen Gesellschafters gegeben ist, besteht ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Stiller Gesellschafter
Der stille Gesellschafter steht bei Mitarbeit in der Gesellschaft grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Störfall
Ein Störfall liegt vor, wenn ein im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen gebildetes Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Gründe:
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Eintritt von Erwerbsminderung oder Tod des Arbeitnehmers,
- Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersvorsorge in bestimmten Fällen,
- vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten der Freistellung,
- Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen.
Im Störfall werden für den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
Ein Störfall tritt auch dann ein, wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung feststellt, dass
- für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen ist,
- die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
- die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
- die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen
und der Arbeitgeber den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers heilt.
Keinen Störfall stellt die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten dar. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung in den einschlägigen Fällen muss allerdings bereits bei Abschluss der Wertguthabenvereinbarung vorgesehen sein. Außerdem muss der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen und darf eine Abfindungsregelung nicht enthalten. Die Vereinbarung muss vor dem 14. November 2008 getroffen worden sein.
Kommt die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, so sind im Störfall nur die Teile des Wertguthabens beitragspflichtig, die bereits im Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wären, wenn sie nicht in das Wertguthaben übertragen worden wären.
Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden grundsätzlich mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit werden die Beiträge nicht sofort fällig. Der Arbeitslose erhält bis zu sechs Kalendermonaten Gelegenheit, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Ist ein solcher Arbeitgeber nicht vorhanden, kann das Wertguthaben – allerdings unter Ausschluss des Rückflusses – auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.
Das in einem Störfall vorhandene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe „55“.
Strafgefangene
Zu unterscheiden ist zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten, die während der Verbüßung einer Haftstrafe oder während einer Sicherungsverwahrung in strafanstaltseigenen Betrieben arbeiten, und denen, die während des Überleitungsstrafvollzugs (Freigänger) außerhalb der Strafanstalt eine ihnen vermittelte Arbeit gegen Arbeitsentgelt ausüben. In einem während des Überleitungsstrafvollzugs ausgeübten Beschäftigungsverhältnis besteht uneingeschränkt Sozialversicherungspflicht.
Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, die in strafanstaltseigenen Betrieben arbeiten müssen, üben keine Beschäftigung aus, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begründet. Hingegen besteht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern für diese Beschäftigung Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung bezogen wird.
Streik
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Typische Sachverhalte sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.
Die Regelungen des § 7 Abs. 3 SGB IV erstrecken sich auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Studientexte
Welche Rentenarten und unterschiedlichen Versicherungszeiten gibt es? Was sollte man über Auslandsrenten wissen?
Gerade für Auszubildende und Studierende der Deutschen Rentenversicherung sind solche verfahrensrechtlichen Sachverhalte prüfungsrelevant. Daher gibt es zusätzlich zum Unterricht die Möglichkeit, sich in über 39 Studien- und Fachtexte – u.a. aus den Rechtsbereichen Versicherung, Rente und Rehabilitation sowie zu Themen wie Altersvorsorge oder Datenschutz und vielen weiteren ausbildungsrelevanten Themen – einzulesen bzw. vorhandenes Wissen zu festigen. Die Studientexte werden von Experten der Deutschen Rentenversicherung verfasst und im jährlichen Turnus inhaltlich aktualisiert.
Dieses Angebot steht allen Interessierten offen! Alle Materialien stehen kostenfrei auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung als PDF zum Download bereit.
Zur Seite der Studientexte geht es hier!
Zusätzlich zu den Studientexten kann auch die Seite www.curtquiz.de genutzt werden. Hier warten rund 3.300 unterhaltsame Fragen rund um die Rentenversicherung auf Sie. Der Quiz ist eingebettet in das Traniningsprogramm CURT. Die Web-App enthält die Studientexte und gemeinsame Rechtliche Anweisungen der Rentenversicherungträger. CURT wird ebenfalls kostenfrei angeboten und ist system- sowie geräteunabhängig.
Stundung
Die Einzugsstellen dürfen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV Beitragsansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll grundsätzlich nur gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
Sie ist außerdem von der Zustimmung der Träger der Renten- und Arbeitslosenversicherung abhängig, wenn über einen längeren Zeitraum gestundet wird und der gestundete Betrag die Bezugsgröße überschreitet (§ 76 Abs. 3 SGB IV).
summa summarum
Für Arbeitgeber, Steuerberater und Lohnbüros ist unsere Fachzeitschrift "summa summarum" ein wichtiges Arbeitsmittel und die ideale Informationsquelle. Hier dreht sich alles um die Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen.
Das E-Paper greift aktuelle Themen auf, beleuchtet relevante Gerichtsurteile und vermittelt rechtssicheres Wissen zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen.
Es wird vier Mal im Jahr als PDF-Datei online gestellt und kann dann hier gelesen und kostenlos heruntergeladen werden.
Summenbeitragsbescheid
Können Beiträge aufgrund nicht ordnungsgemäß erfüllter Aufzeichnungspflichten nicht mehr personenbezogen berechnet werden, können sie nach § 28f Abs. 2 SGB IV aus der Summe der Entgelte erhoben werden. Ist es darüber hinaus aufgrund nicht ordnungsgemäß erfüllter Aufzeichnungspflichten nicht mehr möglich, die Arbeitsentgelte festzustellen, dürfen diese geschätzt werden.
Summenfelder-Modell
In den Entgeltunterlagen sind im Zusammenhang mit den Regelungen über die sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeiten (Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV) der Aufbau und der Abbau von Wertguthaben nachzuweisen. Dazu wurde das sogenannte Summenfelder-Modell entwickelt. Es ermöglicht in einem Störfall, die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aufgrund des angesammelten Wertguthabens unter Berücksichtigung der maßgebenden SV-Luft festzustellen.
Im sogenannten Summenfelder-Modell stellt der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest. Auf diese Weise wird der Betrag ermittelt, der bei einer weiteren Arbeitsentgeltzahlung noch der Beitragspflicht unterliegen würde („SV-Luft“). Dabei sind auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit einzubeziehen. Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sind bei der Bildung der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Wertguthaben in Anspruch genommen hat. Die Berücksichtigung erfolgt allerdings nur dann nicht, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Wertguthabenvereinbarung festgestellte „SV-Luft“ je Versicherungszweig wird während der Arbeitsphase summiert und während der Zeit der Inanspruchnahme des Arbeitsentgeltguthabens in Höhe des entnommenen Arbeitsentgeltguthabens abgebaut. Ausnahme: Bei einer Altersteilzeit erfolgt in der Rentenversicherung auch während der Freistellungsphase ein Aufbau von „SV-Luft“. Die „SV-Luft“ ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt der Verwendung des Arbeitsentgelts als Arbeitsentgeltguthaben Versicherungspflicht besteht. Im Störfall wird das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgeltguthaben, höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig festgestellten „SV-Luft“, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.
SV-Luft
Als SV-Luft bezeichnet man grundsätzlich die Differenz zwischen dem jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze. Bei Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV ist in einem Störfall in den einzelnen Versicherungszweigen höchstens das Guthaben bis zur Höhe der SV-Luft beitragspflichtig. Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeit gilt in der Rentenversicherung folgende Besonderheit: Als SV-Luft ist die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts (maximal Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung) auszuweisen.
SV-Meldeportal
Seit dem 4. Oktober 2023 ist das SV-Meldeportal als Nachfolgerin der Anwendung sv.net am Netz. Es unterstützt – wie zuvor auch schon sv.net – vorrangig kleinere Betriebe bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten und dem Abruf von Bescheinigungen.
Die Registrierung erfolgt für alle Nutzerinnen und Nutzer in der Regel über ein Elster-Organisationszertifikat und ein Unternehmenskonto. Ein Unternehmenskonto kann immer dann eingerichtet werden, wenn eine deutsche betriebliche Steuernummer vorhanden ist.
Für die Nutzung des SV-Meldeportals fällt regelmäßig eine Gebühr an. Die Nutzung bleibt nur für Selbständige kostenfrei.
Weitere Informationen über das neue SV-Meldeportal sowie ein Fragen-Antworten-Katalog stehen auf der Homepage des SV-Meldeportals zur Verfügung. Über die A1-Bescheinigung informieren wir Sie auf der Themenseite "A1-Bescheinigung - Beschäftigung im Ausland".
Syndikusrechtsanwälte
Bis zum 3. April 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt waren (Syndikusanwälte) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit (sog. Vier-Kriterien-Theorie) aufwies. In drei Entscheidungen hatte das BSG am 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) klargestellt, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind.
Die Urteile des BSG vom 3. April 2014 hatten weitreichende Konsequenzen für das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Würdigung der Interessen aller Beteiligten wurden Vertrauensschutzregelungen erarbeitet.
Die Entscheidungen und deren Konsequenzen haben eine erhebliche Resonanz hervorgerufen, die zu massiven Forderungen nach einer Gesetzesänderung führten.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 für Syndikusrechtsanwälte mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen nunmehr wieder ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 231 Abs. 4a SGB VI geschaffen und in Form einer Übergangsregelung zum Teil auch rückwirkend eingeräumt (§ 231 Abs. 4b bis 4d SGB VI). Gleichzeitig wurde ein entsprechendes Recht für Syndikuspatentanwälte geschaffen.
Neben der inhaltlichen Definition enthält das Gesetz ausführliche Regeln zur Durchführung des Zulassungs- und Befreiungsverfahrens. Dabei werden zwei eigentlich voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren miteinander verzahnt, um divergierende Entscheidungen weitgehend auszuschließen.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Syndikusanwalt legaldefiniert. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen zur Kennzeichnung der anwaltlichen Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten die vier Kriterien nach der früheren Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, um eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den Entscheidungen des BSG zu erreichen.
Das Gesetz sieht vor, dass Syndikusrechtsanwälte tätigkeitsbezogen zugelassen werden; über den Zulassungsantrag entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.
Um divergierende Entscheidungen in den grundsätzlich unabhängigen Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern und der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Anhörung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Kammern vor. Gegen die Zulassungsentscheidung steht der Rentenversicherung ein Klagerecht vor den Anwaltsgerichten zu. Macht die Rentenversicherung hiervon keinen Gebrauch, ist sie im anschließenden Befreiungsverfahren an die Zulassungsentscheidung gebunden und der Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien.
Die Ausführungen gelten im Rahmen der Änderung der Patentanwaltsordnung (PAO) auch für Syndikuspatentanwälte.