Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 36a SGB IX als neue temporäre rechtliche Grundlage eingeführt.
Auf Antrag zahlen die Rehabilitationsträger (konkret: die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Unfallversicherung) einen einmaligen, gesetzlich definierten Zuschuss zu den Energiekosten des Jahres 2022 aus.
Anspruchsberechtigt werden folgende Leistungserbringer sein:
- Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Vertragseinrichtungen der Reha-Träger sowie die eigenen Einrichtungen der Rentenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger)
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit Sie Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (gem. § 57 SGB IX) erbringen
Nähere Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zur Abwicklung des Zuschusses werden in einer Verordnung geregelt, die aktuell noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet wird.
Das gesetzliche Verfahren zum Erlass der Verordnung soll voraussichtlich bis zum 31.03.2023 abgeschlossen sein. Eine Antragstellung ist erst nach Verabschiedung der Verordnung und Aufbau der Antragsverfahren, voraussichtlich im April 2023 möglich.
Erste Informationen können den Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.
BMAS: Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe - Fragen und Antworten
Sobald nähere Informationen zum Antragsverfahren vorliegen, werden diese hier veröffentlicht.