Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Eine Auskunft über die Höhe der Zahlungen wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erstellt. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
- die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn
- die Höhe der Rentenminderung sowie
- die Höhe des Beitrages, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Zahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Rentenminderungen, die bei einer Erwerbsminderungsrente entstehen, können durch Sonderzahlungen nicht ausgeglichen werden.
Beispiele:
Brigitte P. will ein Jahr vor der für Sie geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 800 Euro im Monat (brutto) würde sich ihre Monatsrente um 3,6 Prozent bzw. um 28,80 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit etwa 6.650 Euro kosten.
Michael K. will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 Prozent bzw. um 72 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit etwa 17.300 Euro kosten.
Thorsten B. will drei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.200 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 10,8 Prozent bzw. um 130 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit etwa 32.400 Euro kosten.
Wer wissen möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen lohnt, sollte sich von seinem Rentenversicherungsträger individuell beraten lassen.
Versicherte, die Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der gezahlten Beträge erfolgt nicht.
Die Anzahl der Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen 2012 bis 2020:
Jahr | Anzahl |
---|
2021 | 41.483 |
2020 | 35.223 |
2019 | 25.839 |
2018 | 17.086 |
2017 | 11.620 |
2016 | 4.479 |
2015 | 1.499 |
2014 | 967 |
2013 | 1.271 |
2012 | 933 |