#einlebenlang - Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
Selbständige Handwerker sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich selbständig arbeiten und in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind.
In der Regel teilen die Handwerkskammern der gesetzlichen Rentenversicherung Eintragungen in der Handwerksrolle mit. In bestimmten Fällen sind Handwerker aber selbst verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden.
Das gilt zum Beispiel für Inhaber eines Handwerksbetriebs, die ihren Meistertitel erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit dieser Befähigung beschäftigen. Die Handwerkskammern sind nicht mehr verpflichtet, den nachträglichen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen.
Mit dem Erwerb des Meistertitels werden selbständige Handwerker aber versicherungspflichtig. Um Geldeinbußen und Beitragsnachforderungen zu vermeiden, sollten sie ihren Rentenversicherungsträger zeitnah informieren. Die Meldepflicht gilt auch, wenn ein bisheriger Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb geführt wird.
Weitere Informationen rund um die gesetzliche Rentenversicherung gibt es auch am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der Rufnummer 0800 1000 4800.