Mit Abbruch und Beendigung einer Leistung zur Rehabilitation endet die Leistungsverpflichtung der Rentenversicherung als Rehabilitationsträger. Rehabilitationseinrichtungen können möglicherweise Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, Kurzarbeitergeld und steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen beantragen. Hierzu haben das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Informationsschreiben „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ veröffentlicht.
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sieht Zuschusszahlungen für soziale Dienstleister vor, um wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie abfedern zu können.
Anbieter von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Kreis der Antragsberechtigten nach dem SodEG, sofern sie mit dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung in einem Rechtsverhältnis stehen und entsprechende Leistungen wegen der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise nicht mehr im bisherigen Umfang anbieten beziehungsweise durchführen können.
Weitere Informationen zum SodEG erhalten Sie hier:
Zuschüsse nach dem SodEG für Medizinische Reha-Einrichtungen
Zuschüsse nach dem SodEG für LTA-Einrichtungen
Bildungsträger, die ihre Leistungen fortsetzen möchten, müssen dafür Sorge tragen, dass die Erreichung der Unterrichtsziele – wie auch immer – weiterhin möglich ist. Wenn der Unterricht weitergeführt wird, erhält der Bildungsträger hierfür weiter die vereinbarten Maßnahmekosten. Wenn Teilnehmende an Bildungsmaßnahmen nicht über PC, Laptop oder Internetanschluss verfügen, hat der Bildungsträger dafür Sorge zu tragen, dass der Unterricht dennoch fortgeführt werden kann. In diesen Fällen kann er entweder die erforderliche Hard- und Software auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen oder er stellt durch vorausschauende und zeitnahe Überlassung des Unterrichtsmaterials in Papierform, verbunden mit regelmäßigen telefonischen Kontakten, sicher, dass auch Teilnehmende ohne eigene Ausstattung unterrichtet werden können. Eine Erstattung der hiermit verbundenen Kosten über die bereits zu zahlenden Maßnahmekosten hinaus ist nicht möglich.