Die Zahlung des Eingliederungszuschusses ist für die Dauer von Kurzarbeit „Null“ einzustellen. Der ursprüngliche Bescheid über die Gewährung des Eingliederungszuschusses bleibt unverändert. Nach Ende der Kurzarbeit ist nach Prüfung der Voraussetzung die Zahlung wieder aufzunehmen. Endet die Kurzarbeit im laufenden Monat, erfolgt für diesen Monat eine taggenaue Berechnung des Eingliederungszuschusses. Ggf. ist auch ein Verlängerungsbescheid für den Eingliederungszuschuss, maximal um die Zeitdauer der Kurzarbeit „Null“, zu erteilen.
Die Höhe des Eingliederungszuschusses ist entsprechend der Minderung des Arbeitsentgeltes anzupassen. Der Grundbescheid über die Gewährung des Eingliederungszuschusses bei monatlich zu berechnender Zahlung bleibt unverändert. Bei Zahlung in Form eines monatlichen Festbetrages ist ein Änderungsbescheid mit angepasstem monatlichen Euro-Betrag zu erteilen. Nach Ende der Kurzarbeit ist zu prüfen, ob die Dauer des Eingliederungszuschusses auf Grund der durch die Kurzarbeit verursachten, noch nicht vollständigen Eingliederung verlängert werden muss.