Für den Job ins europäische Ausland? Für viele gehört das heute dazu. Die gute Nachricht: Auch die Arbeit im Ausland zählt zu den Rentenansprüchen in Deutschland.
Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn die Corona-Pandemie es derzeit etwas umständlich macht - in verschiedenen europäischen Staaten zu leben und zu arbeiten ist für viele Menschen Alltag. Das Europarecht gewährleistet, dass ihnen keine Nachteile bei der sozialen Absicherung entstehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Auch Zeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein. Sie sollten deshalb beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben werden.
Um eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel muss eine sogenannte Mindestversicherungszeit erreicht werden. Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liegt diese in Deutschland derzeit bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können dafür zusammengerechnet werden.
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.
Sind die Voraussetzung für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Deshalb können Rentenzahlungen zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und somit keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.
Quelle: dpa/tmn 14.10.2020, 04:19