Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 SGB XII. Aufgrund der Ermächtigung in § 120 SGB XII wurde die Sozialhilfedatenabgleichs-verordnung (SozhiDAV) in der Fassung vom 20.02.2018 (Inkrafttreten 01.01.2019) erlassen.
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Rechtliche Grundlagen
Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 SGBXII.
Aufgrund der Ermächtigung in § 120 SGB XII - Sozialhilfe wurde die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV) erlassen.
In der Verordnung wird der Abgleich der Leistungen der Träger der Sozialhilfe mit folgenden Auskunftsstellen geregelt:
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche Post AG - Renten Service - (DPAG) für die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung.
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (K-B-S) für deren Rentenzahlungen
- Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) für Zeiten geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Bundeszentralamt für Steuern (BzSt)
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
Der Datenstelle der Rentenversicherung wurde die Funktion der zentralen Vermittlungsstelle übertragen. Die Anfragedatensätze der Träger der Sozialhilfe werden von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Auskunftsstellen weitergeleitet und die Antworten der Auskunftsstellen wieder an die Träger der Sozialhilfe verteilt.
Neben dem Abgleich mit den Auskunftsstellen wird bei der Datenstelle der Rentenversicherung ein Abgleich der Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander durchgeführt (§ 118 Abs. 2 SGB XII). Die Ergebnisse dieses Abgleiches werden zusammen mit den Ergebnissen der Auskunftsstellen an die Träger der Sozialhilfe zurückgemeldet.
Der Abgleich erfolgt viermal im Jahr jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
Ansprechpartner
Als Teilnehmer am Sozialhilfedatenabgleich bekommen sie von unseren Ansprechpartnern Hilfe und Auskunft zu technischen und fachlichen Fragen.
Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an sozhi@drv-bund.de