Geschiedene, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Betroffenen durch die Zahlung einer Erziehungsrente unterstützen.
Eine Erziehungsrente kann bezogen werden, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen.
Auch verwitwete Ehegatten können übrigens einen Anspruch auf Erziehungsrente haben, wenn für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800/1000 4800.