Wenn Witwen oder Witwer wieder heiraten, verlieren sie den Anspruch auf ihre Hinterbliebenenrente. Deshalb müssen sie ihrem Rentenversicherungsträger die erneute Eheschließung umgehend mitteilen. Zwei Leistungen können die neu Verheirateten jedoch von der Rentenversicherung noch erhalten:
Als „Starthilfe“ für die neue Ehe können sie eine Rentenabfindung beantragen. Und: Geht die neue Ehe in die Brüche oder stirbt der neue Partner, kann die damalige Witwen- oder Witwerrente wieder gezahlt werden. Hierfür muss ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Eine Hinterbliebenenrente oder Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe werden dann aber angerechnet.
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