Für Menschen, die ab dem 1. Januar 1992 Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, und die für diese Zeiten keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten haben, gilt bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Verfahrensweise bei der Berechnung der Rente aus diesen Zeiten.
In den betroffenen Fällen hat sich der Berechnungsweg der Rente durch die neue Rechtsauslegung geändert. Wichtig dabei ist: Die geänderte Rechtsauffassung kann sich erhöhend oder vermindernd auf die Rente selbst auswirken; in der Regel geht es hier um Abweichungen im niedrigen Centbereich.
Bis zur Änderung der Rechtsauffassung wurde die Rente für ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Zeiten des Wehr- und Zivildienstes im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung der sogenannten Bezugsgröße für den Westen berechnet. Nunmehr wird hier hingegen die niedrigere Bezugsgröße (Ost) zugrunde gelegt. Gleichzeitig wird dieser niedrigere Wert wieder auf das Westniveau umgerechnet. Die Bezugsgröße ist ein aus dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten abgeleiteter Betrag.
Die Vorgehensweise bis zur Änderung der Rechtsauffassung hatten Gerichte und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus systematischen Gründen kritisiert. Nun werden diese Zeiten bei der Rentenberechnung genauso behandelt wie alle anderen Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet. Die Beiträge für Wehr- und Zivildienst werden vom Bund getragen.