Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zum neuen Beitrag zur Pflegeversicherung (PUEG)

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen. Die Beitragserhöhung betrifft auch den Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner. Im Folgenden geben wir Ihnen Antworten auf Ihre Fragen rund um den Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner:

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung künftig für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder?

Für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von bisher 3,4 Prozent auf 4 Prozent.

Muss man immer den Beitrag von vier Prozent zahlen, wenn man kinderlos ist?

Nein. Den Beitrag von vier Prozent müssen kinderlose Rentnerinnen und Rentner nicht zahlen, wenn sie 

  • vor 1940 geboren wurden oder
  • unter 23 Jahre alt sind.

Wie hoch ist der Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern?

Für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern steigt der Beitragssatz von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.

Wird ein Beitragsabschlag für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern vorgesehen und muss ich ihn beantragen?

Für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird künftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Dieser beträgt ab dem zweiten bis zum fünften Kind jeweils 0,25 Prozent. Um den Beitragsabschlag zu erhalten, müssen Rentnerinnen und Rentner keinen Antrag stellen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch.

Ab wann wird der nach Kinderzahl gestaffelte Beitragsabschlag bei der Rente berücksichtigt?

Die Beitragsabschläge für Eltern mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahren werden rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt. Die ab diesem Zeitpunkt zu viel erhobenen Beiträge werden den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern von der Deutschen Rentenversicherung bis spätestens 30. Juni 2025 zurückgezahlt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Warum dauert es bis 2025, bis der Beitragsabschlag berücksichtigt wird?

Das Gesetz gibt den Auftrag zur Entwicklung eines digitalen Verfahrens, mit dem die Daten zur Zahl der Kinder verwaltungs- und bürokratiearm übertragen werden sollen. Das digitale Verfahren muss jedoch erst entwickelt und eingerichtet werden. Die Programmierung und Umsetzung eines solchen Verfahrens ist angesichts der Schnittstellen zu weiteren Beteiligten sehr komplex und benötigt eine ausreichende Vorlaufzeit und Testphase.

Wird der Beitragsabschlag schneller berücksichtigt, wenn man Unterlagen über seine Kinder unter 25 Jahren bei der Rentenversicherung einreicht?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung kann erst mit Einführung des digitalen Verfahrens die Beitragsabschläge für zwei und mehr Kinder berücksichtigen. Rentnerinnen und Rentner müssen daher keine Unterlagen bei der Rentenversicherung einreichen. Sollten trotzdem Unterlagen eingereicht werden, führt dies nicht zu einer schnelleren Berücksichtigung des Beitragsabschlags.

Für welche Renten gelten die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung?

Die Beitragssätze gelten für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, aus denen Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen sind.

Erhalten versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner mehrere Renten, zum Beispiel neben einer Altersrente auch eine Witwen- oder Witwerrente, gilt der jeweilige Beitragssatz für jede dieser Renten.

Warum wird der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 nach der Anzahl der Kinder gestaffelt?

Mit dieser Beitragsstaffelung wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt.

Nach dieser Entscheidung ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Eltern in der Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder die gleichen Beiträge zahlen.

Mit der zum 1. Juli 2023 eingeführten Beitragsstaffelung für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren soll nunmehr der zusätzliche wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt werden, der in dieser Zeit typischerweise anfällt.

Wie lange wird ein nach der Kinderzahl gestaffelter Beitragsabschlag berücksichtigt?

Ein nach der Kinderzahl gestaffelter Beitragsabschlag wird so lange berücksichtigt, wie Beiträge aus der Rente zu zahlen sind und mindestens 2 Kinder der Rentnerin oder des Rentners unter 25 Jahre alt sind. Danach gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Werden verstorbene Kinder auch berücksichtigt?

Ja. Verstorbene Kinder werden auch berücksichtigt. Zum einen besteht die Elterneigenschaft und damit der Anspruch auf den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent lebenslang fort. Zum anderen werden verstorbene Kinder beim Beitragsabschlag so lange berücksichtigt, bis sie 25 Jahre alt geworden wären. Eine zum Ausschluss der Zusschlagspflicht führende Elterneigenschaft ist nicht gegeben, wenn das Kind bereits tot geboren wurde.

Was passiert, wenn ein Kind 25 Jahre alt wird?

Nachdem ein Kind, das bislang bei der Beitragsstaffelung berücksichtigt wurde, 25 Jahre alt geworden ist, bestimmt sich der Beitragsabschlag nach der Anzahl der noch verbleibenden Kinder unter 25 Jahren.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?

Fragen zur sozialen Pflegeversicherung beantwortet vorrangig Ihre Pflegekasse.

Als Rentnerin und Rentner erreichen Sie uns unter der Nummer 0800 1000 4800 immer von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und freitags bis 15:30 Uhr unser kostenfreies Servicetelefon.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK