Rund fünf Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Knapp ein Fünftel von ihnen wird in Pflegeheimen versorgt. Den Großteil der Pflege übernehmen jedoch Angehörige – eine Tätigkeit, die neben Zeit auch sehr viel Kraft kostet und sowohl psychisch als auch physisch belastend sein kann. Wollen Pflegende eine stationäre medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen, stellte sich bislang in der Regel die Frage, wer in dieser Zeit die Pflege übernimmt. Dies ändert sich zum 1. Juli: Pflegende Rehabilitanden können nun die von ihnen gepflegten Personen für die Zeit einer stationären Reha-Maßnahme in der jeweiligen Klinik unterbringen und versorgen lassen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Grundlage für diese Verbesserung bildet § 42a Absatz 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Reha-Klinik die Pflege während der gesamten Dauer der Rehabilitation der Pflegeperson gewährleisten kann. Ist das nicht möglich, können die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen die Aufnahme in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Nähe der Rehabilitationseinrichtung veranlassen.
So funktioniert die Antragstellung
Versicherte, die eine von ihnen gepflegte Person in die Reha-Klinik mitaufnehmen lassen möchten, stellen neben dem Antrag auf eine stationäre medizinische Reha für sich (Formular G0100, G0250 oder G0202), auch einen Antrag auf Mitnahme der pflegebedürftigen Person (Anlage G0111). Diese muss hierbei zustimmen. Aktuell kann der Antrag nur schriftlich gestellt werden. Die Online-Antragstellung ist ab 1. Januar 2025 möglich.
Die passende Klinik finden
Auf www.meine-rehabilitation.de können Versicherte über den Filter „Begleitung – Mitnahme einer pflegebedürftigen Person“ eine Rehabilitationseinrichtung finden, die für ihr individuelles Krankheitsbild geeignet ist und Pflegebedürftige aufnimmt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund empfiehlt, vor der Antragstellung unbedingt Kontakt mit der Klinik aufzunehmen, um abzuklären, ob dort die Möglichkeit besteht, die pflegebedürftige Person mit ihren speziellen Einschränkungen aufzunehmen.
Bewilligt die Rentenversicherung den Antrag auf eine stationäre medizinische Reha der Pflegeperson, leitet sie automatisch den Antrag der pflegebedürftigen Person (G0111) an die zuständige Pflegekasse weiter. Diese entscheidet über den Antrag G0111 und koordiniert die gleichzeitige Durchführung beider Leistungen.